§ 23 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung ist zuständig

1.

zur Bestellung von Überprüfungsorganen gemäß § 20 Abs. 1 Z 5, §§ 20a und 20b und

2.

zum Widerruf der Prüfbefugnis gemäß §§ 20, 20a und 20b.

(2) Behörde 1§ 23 Bgld. Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist - soferne nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - der Bürgermeister; Behörde 2LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Instanz ist der Gemeinderat.

(3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 17.01.2009 bis 31.05.2019
(1) Die Landesregierung ist zuständig

1.

zur Bestellung von Überprüfungsorganen gemäß § 20 Abs. 1 Z 5, §§ 20a und 20b und

2.

zum Widerruf der Prüfbefugnis gemäß §§ 20, 20a und 20b.

(2) Behörde 1§ 23 Bgld. Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist - soferne nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - der Bürgermeister; Behörde 2LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Instanz ist der Gemeinderat.

(3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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