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Auflösung des Jagdpachtvertrages
(1) Der Jagdpachtvertrag ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates aufzulösen, wenn der Pächter
a) | die Kaution oder deren Ergänzung oder den Pachtschilling innerhalb der hiefür festgesetzten Frist und trotz nachfolgender einmaliger Mahnung nicht erlegt; | |||||||||
b) | den gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Jagd (Abschnitt F) nicht nachkommt; | |||||||||
c) | die Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte nicht besitzt oder nachträglich einbüßt oder wenn ihm die Jagdkarte entzogen wird; | |||||||||
d) | nicht innerhalb dreier Monate nach Beginn des Jagdjahres im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist; (Anm: LGBl. Nr. 13/1988) | |||||||||
e) | den Vorschriften über die Abschußregelung wiederholt nicht entspricht; | |||||||||
f) | sich sonst wiederholt Übertretungen dieses Gesetzes schuldig macht; | |||||||||
g) | wiederholt Jagdgäste ladet, die sich Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen; | |||||||||
h) | die Abtretung des Jagdrechtes (§ 30 Abs. 2) offensichtlich zur Umgehung der Bestimmungen über die Verpachtung des Jagdrechtes mißbraucht; | |||||||||
i) | der Vorschrift des § 72 nicht entspricht. |
(2) Wird ein genossenschaftliches Jagdrecht im Sinne der obigen Bestimmungen frei, so ist es für die restliche Dauer der Jagdperiode unverzüglich neu zu verpachten. Soweit dies aus jagdwirtschaftlichen Gründen notwendig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Neuverpachtung einen Jagdverwalter (§ 26) zu bestellen.
(3) Im Falle der Auflösung des Pachtvertrages hat der vormalige Pächter die durch die Neuverpachtung auflaufenden Kosten zu tragen und bis zu dem Zeitpunkt, in dem der aufgelöste Pachtvertrag abgelaufen wäre, einen etwaigen Ausfall am Pachtschilling zu ersetzen.
Auflösung des Jagdpachtvertrages
(1) Der Jagdpachtvertrag ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates aufzulösen, wenn der Pächter
a) | die Kaution oder deren Ergänzung oder den Pachtschilling innerhalb der hiefür festgesetzten Frist und trotz nachfolgender einmaliger Mahnung nicht erlegt; | |||||||||
b) | den gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Jagd (Abschnitt F) nicht nachkommt; | |||||||||
c) | die Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte nicht besitzt oder nachträglich einbüßt oder wenn ihm die Jagdkarte entzogen wird; | |||||||||
d) | nicht innerhalb dreier Monate nach Beginn des Jagdjahres im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist; (Anm: LGBl. Nr. 13/1988) | |||||||||
e) | den Vorschriften über die Abschußregelung wiederholt nicht entspricht; | |||||||||
f) | sich sonst wiederholt Übertretungen dieses Gesetzes schuldig macht; | |||||||||
g) | wiederholt Jagdgäste ladet, die sich Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen; | |||||||||
h) | die Abtretung des Jagdrechtes (§ 30 Abs. 2) offensichtlich zur Umgehung der Bestimmungen über die Verpachtung des Jagdrechtes mißbraucht; | |||||||||
i) | der Vorschrift des § 72 nicht entspricht. |
(2) Wird ein genossenschaftliches Jagdrecht im Sinne der obigen Bestimmungen frei, so ist es für die restliche Dauer der Jagdperiode unverzüglich neu zu verpachten. Soweit dies aus jagdwirtschaftlichen Gründen notwendig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Neuverpachtung einen Jagdverwalter (§ 26) zu bestellen.
(3) Im Falle der Auflösung des Pachtvertrages hat der vormalige Pächter die durch die Neuverpachtung auflaufenden Kosten zu tragen und bis zu dem Zeitpunkt, in dem der aufgelöste Pachtvertrag abgelaufen wäre, einen etwaigen Ausfall am Pachtschilling zu ersetzen.