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(2) Zugelassene Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind inländische akkreditierte Stellen und akkreditierte Stellen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung.
(3) Die zugelassene Stelle hat, soweit § 7 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in einem der Anlage 3 entsprechenden Prüfverfahren zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 erfüllt. Überschreitet die Kleinfeuerung nicht die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und weist sie mindestens die Wirkungsgrade der Anlage 2 auf, so hat die zugelassene Stelle einen Prüfbericht auszustellen. Erster und zweiter Satz gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner die Anforderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 erfüllen muss.
(4) Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerungsanlage oder die Baureihe die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade (Anlagen 1 und 2) einhält, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 erfüllen muss. Ist der Original-Prüfbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein. Die Landesregierung kann unter Beachtung der Ziele des § 1 und unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung bestimmen, welche weiteren Daten im Prüfbericht jedenfalls enthalten sein müssen.
(5) Der Schriftverkehr betreffend die Ausstellung des Prüfberichtes ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die von der zugelassenen Stelle ausdrücklich akzeptiert wird, zu verfassen. Im zweiten Fall ist für Kleinfeuerungen sowie für Bauteile von Kleinfeuerungen eine beglaubigte deutsche Übersetzung anzufertigen, die dem Original-Prüfbericht anzuschließen ist.
(6) Die zugelassene Stelle hat der Landesregierung und den anderen zugelassenen Stellen auf Verlangen eine Abschrift des Prüfberichtes zu übermitteln.
(7) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (§ 10) bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis eines positiven Prüfberichtes erbracht worden ist.
(8) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Abs. 7 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (§ 10) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.
(9) Eine Richtlinie im Sinne des Abs. 8 ist als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle (Abs. 2) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllen.
(2) Zugelassene Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind inländische akkreditierte Stellen und akkreditierte Stellen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung.
(3) Die zugelassene Stelle hat, soweit § 7 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in einem der Anlage 3 entsprechenden Prüfverfahren zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 erfüllt. Überschreitet die Kleinfeuerung nicht die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und weist sie mindestens die Wirkungsgrade der Anlage 2 auf, so hat die zugelassene Stelle einen Prüfbericht auszustellen. Erster und zweiter Satz gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner die Anforderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 erfüllen muss.
(4) Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerungsanlage oder die Baureihe die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade (Anlagen 1 und 2) einhält, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 erfüllen muss. Ist der Original-Prüfbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein. Die Landesregierung kann unter Beachtung der Ziele des § 1 und unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung bestimmen, welche weiteren Daten im Prüfbericht jedenfalls enthalten sein müssen.
(5) Der Schriftverkehr betreffend die Ausstellung des Prüfberichtes ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die von der zugelassenen Stelle ausdrücklich akzeptiert wird, zu verfassen. Im zweiten Fall ist für Kleinfeuerungen sowie für Bauteile von Kleinfeuerungen eine beglaubigte deutsche Übersetzung anzufertigen, die dem Original-Prüfbericht anzuschließen ist.
(6) Die zugelassene Stelle hat der Landesregierung und den anderen zugelassenen Stellen auf Verlangen eine Abschrift des Prüfberichtes zu übermitteln.
(7) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (§ 10) bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis eines positiven Prüfberichtes erbracht worden ist.
(8) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Abs. 7 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (§ 10) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.
(9) Eine Richtlinie im Sinne des Abs. 8 ist als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle (Abs. 2) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllen.