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(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs§ 24 Bgld. 1 Z 3, 6, 11, 12, 13, 13a, 13b, 14 litLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. a und 16 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 22 Euro bis 2 200 Euro zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 4, 10, 14 lit. b, 14 lit. c und 15 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 5 100 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2, 5, 7, 8 und 9 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
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die Gegenstand der strafbaren Handlung ist, eine Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW aufweist.
(5) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 22.000 Euro zu bestrafen, sofern nicht Abs. 2, 3 oder 4 vorliegt.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Die Strafe des Verfalls (§§ 10, 17 und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2, 5, 7 und 8 und Abs. 6 im Zusammenhang stehen.
(8) Bildet die unzulässige Errichtung einer Heizungsanlage oder der unzulässige Einbau von Bauteilen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.
(9) Geldstrafen fließen zu 50 % dem Land Burgenland und zu 50 % der Gemeinde zu, in der die Übertretung begangen wurde. Die dem Land zufließenden Mittel sind für Zwecke der Luftreinhaltung zu verwenden.
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(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs§ 24 Bgld. 1 Z 3, 6, 11, 12, 13, 13a, 13b, 14 litLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. a und 16 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 22 Euro bis 2 200 Euro zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 4, 10, 14 lit. b, 14 lit. c und 15 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 5 100 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2, 5, 7, 8 und 9 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
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die Gegenstand der strafbaren Handlung ist, eine Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW aufweist.
(5) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 22.000 Euro zu bestrafen, sofern nicht Abs. 2, 3 oder 4 vorliegt.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Die Strafe des Verfalls (§§ 10, 17 und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2, 5, 7 und 8 und Abs. 6 im Zusammenhang stehen.
(8) Bildet die unzulässige Errichtung einer Heizungsanlage oder der unzulässige Einbau von Bauteilen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.
(9) Geldstrafen fließen zu 50 % dem Land Burgenland und zu 50 % der Gemeinde zu, in der die Übertretung begangen wurde. Die dem Land zufließenden Mittel sind für Zwecke der Luftreinhaltung zu verwenden.