§ 16 Bgld. TZG 2008 Abgabe von Eizellen und Embryonen

Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen im Burgenland nur abgegeben werden,

1.

von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinär-rechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn sie von Zuchttieren stammen,

3.

wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,

4.

wenn sie von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 oder Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen GemeinschaftUnion erfüllt.

(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs. 1 Z 1 mit Standort im Burgenland sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen GemeinschaftUnion zu erfüllen.

Stand vor dem 26.05.2011

In Kraft vom 04.02.2009 bis 26.05.2011

(1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen im Burgenland nur abgegeben werden,

1.

von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinär-rechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn sie von Zuchttieren stammen,

3.

wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,

4.

wenn sie von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 oder Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen GemeinschaftUnion erfüllt.

(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs. 1 Z 1 mit Standort im Burgenland sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen GemeinschaftUnion zu erfüllen.

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