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(2) Die Landesregierung hat jene Personen auf Antrag zu Überprüfungsorganen gemäß Abs. 1 zu bestellen, die nachweisen können, dass sie nach bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 68/2008) zur Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind. Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bestellung eine Prüfnummer zuzuteilen, die bei Überprüfungen nach diesem Gesetz anzugeben ist.
(3) Die Art der Nachweise des Inhalts und des Umfangs der Qualifikation und die Anerkennung dieser Nachweise richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbeordnung 1994).
(4) § 20 Abs. 2 letzter Satz, § 20 Abs. 4, 4a bis 4g, § 20 Abs. 7 und 8 sowie § 20a gelten sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat jene Personen auf Antrag zu Überprüfungsorganen gemäß Abs. 1 zu bestellen, die nachweisen können, dass sie nach bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 68/2008) zur Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind. Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bestellung eine Prüfnummer zuzuteilen, die bei Überprüfungen nach diesem Gesetz anzugeben ist.
(3) Die Art der Nachweise des Inhalts und des Umfangs der Qualifikation und die Anerkennung dieser Nachweise richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbeordnung 1994).
(4) § 20 Abs. 2 letzter Satz, § 20 Abs. 4, 4a bis 4g, § 20 Abs. 7 und 8 sowie § 20a gelten sinngemäß.