§ 22 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden und deren Beauftragte sind berechtigt, nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung der Eigentümer - dringende Fälle ausgenommen - deren Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen bei möglichster Schonung und nur in dem zur Vollziehung dieses Gesetzes unbedingt notwendigen Ausmaß zu betreten, Messgeräte anzubringen sowie Messungen vorzunehmen§ 22 Bgld. Ferner sind sie berechtigt, Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen könnenLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

(2) Die Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie haben nachzuweisen, dass die für Heizungsanlagen bestimmten Brennstoffe den höchstzulässigen Schwefelgehalt nicht übersteigen.

(3) Der Eigentümer hat Stoffe, die nicht verbrannt werden dürfen, offenkundig aber zu diesem Zweck vorbereitet wurden, auf behördlichen Auftrag zu entfernen.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2019
(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden und deren Beauftragte sind berechtigt, nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung der Eigentümer - dringende Fälle ausgenommen - deren Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen bei möglichster Schonung und nur in dem zur Vollziehung dieses Gesetzes unbedingt notwendigen Ausmaß zu betreten, Messgeräte anzubringen sowie Messungen vorzunehmen§ 22 Bgld. Ferner sind sie berechtigt, Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen könnenLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

(2) Die Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie haben nachzuweisen, dass die für Heizungsanlagen bestimmten Brennstoffe den höchstzulässigen Schwefelgehalt nicht übersteigen.

(3) Der Eigentümer hat Stoffe, die nicht verbrannt werden dürfen, offenkundig aber zu diesem Zweck vorbereitet wurden, auf behördlichen Auftrag zu entfernen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten