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(1) Auf Antrag der benützungsberechtigten Person ist das Benützungsrecht einer anderen Person mit deren Einverständnis durch Bescheid der Gemeinde zu übertragen.
(2) Nach dem Tod der benützungsberechtigten Person können die nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen den Eintritt in das Benützungsrecht binnen dreier Monate beantragen. Die Gemeinde hat entsprechend der in § 11 Abs. 3 genannten Reihenfolge das Benützungsrecht zuzuerkennen. Macht keiner der nahen Angehörigen vom Eintrittsrecht Gebrauch, ist das Benützungsrecht von der Gemeinde mit Bescheid jener Person zuzuerkennen, die die Grabstellengebühr entrichtet hat.
(1) Auf Antrag der benützungsberechtigten Person ist das Benützungsrecht einer anderen Person mit deren Einverständnis durch Bescheid der Gemeinde zu übertragen.
(2) Nach dem Tod der benützungsberechtigten Person können die nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen den Eintritt in das Benützungsrecht binnen dreier Monate beantragen. Die Gemeinde hat entsprechend der in § 11 Abs. 3 genannten Reihenfolge das Benützungsrecht zuzuerkennen. Macht keiner der nahen Angehörigen vom Eintrittsrecht Gebrauch, ist das Benützungsrecht von der Gemeinde mit Bescheid jener Person zuzuerkennen, die die Grabstellengebühr entrichtet hat.