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(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Obmann oder im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter (bei der konstituierenden Sitzung nach Errichtung des Tourismusverbands der Bürgermeister der Sitzgemeinde bis zur Wahl des Obmanns) und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung anwesend sind.
(2) Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt die Hälfte aller Mitglieder nicht anwesend, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(3) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen.
(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Obmann oder im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter (bei der konstituierenden Sitzung nach Errichtung des Tourismusverbands der Bürgermeister der Sitzgemeinde bis zur Wahl des Obmanns) und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung anwesend sind.
(2) Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt die Hälfte aller Mitglieder nicht anwesend, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(3) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen.