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(2) Die Landesregierung hat im Rahmen von Stichproben mindestens 0,1% der jährlich gemäß Abs. 1 zu übermittelnden Überprüfungsberichte einer Überprüfung zu unterziehen. Die Landesregierung kann sich bei der Überprüfung eines nichtamtlichen Sachverständigen bedienen.
(2) Die Landesregierung hat im Rahmen von Stichproben mindestens 0,1% der jährlich gemäß Abs. 1 zu übermittelnden Überprüfungsberichte einer Überprüfung zu unterziehen. Die Landesregierung kann sich bei der Überprüfung eines nichtamtlichen Sachverständigen bedienen.