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(2) Die §§ 17 und 19 treten am 1. Juli 2001 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 13/1990, außer Kraft. Die Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1999, gilt bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes als Landesgesetz weiter, soferne in diesem Gesetz nicht abweichende Regelungen getroffen worden sind. Die Landesregierung kann bei Bedarf die in § 11 Abs. 2 bis 4 der Luftreinhalteverordnung 1990 vorgesehenen Fristen mit Verordnung verlängern.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab 1. Juli 2000 erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(5) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
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(6) Die Änderung des Titels, die Neufassung des Eintrags zum 5. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses, die Neufassung des § 1 Abs. 1, die Anfügung des § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, die Einfügung des § 3 Z 7a und 21a, die Anfügung des § 3 Z 37 und des § 19 Abs. 9, die Änderung der Überschrift des § 20, des letzten Satzes des § 20 Abs. 2 und des § 20 Abs. 4, die Einfügung des § 20 Abs. 4a und 4b, die Änderung des § 23 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1 Z 11 lit. a, die Einfügung des § 24 Abs. 1 Z 13a, Z 13b, die Anfügung des § 24 Abs. 1 Z 14 lit. c, die Änderung des § 24 Abs. 2 und 3, die Anfügung des § 26 Abs. 6 und 7 und des § 27 Abs. 5 Z 4, 5, 6 und 7 und die Änderung des § 28 des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) Die Einfügung der §§ 19a, 19b, 20a und 20b tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(8) § 24 Abs. 1 Z 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 26 Abs. 6 und 7 außer Kraft.
(9) Die die §§ 19a, 20a und 21a betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 4, § 19 Abs. 1 Z 5 und Abs. 9, § 19b Abs. 2 Z 6 und Abs. 3, §§ 21a, 24 Abs. 1 Z 11 lit. a, Z 13a, 13b und 14 lit. c und d sowie § 27 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig entfallen die §§ 19a und 20a.
(10) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(11) § 20 Abs. 2, 4, 4a bis 4g, §§ 20a und 20b Abs. 4 sowie § 27 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 17 und 19 treten am 1. Juli 2001 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 13/1990, außer Kraft. Die Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1999, gilt bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes als Landesgesetz weiter, soferne in diesem Gesetz nicht abweichende Regelungen getroffen worden sind. Die Landesregierung kann bei Bedarf die in § 11 Abs. 2 bis 4 der Luftreinhalteverordnung 1990 vorgesehenen Fristen mit Verordnung verlängern.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab 1. Juli 2000 erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(5) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
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(6) Die Änderung des Titels, die Neufassung des Eintrags zum 5. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses, die Neufassung des § 1 Abs. 1, die Anfügung des § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, die Einfügung des § 3 Z 7a und 21a, die Anfügung des § 3 Z 37 und des § 19 Abs. 9, die Änderung der Überschrift des § 20, des letzten Satzes des § 20 Abs. 2 und des § 20 Abs. 4, die Einfügung des § 20 Abs. 4a und 4b, die Änderung des § 23 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1 Z 11 lit. a, die Einfügung des § 24 Abs. 1 Z 13a, Z 13b, die Anfügung des § 24 Abs. 1 Z 14 lit. c, die Änderung des § 24 Abs. 2 und 3, die Anfügung des § 26 Abs. 6 und 7 und des § 27 Abs. 5 Z 4, 5, 6 und 7 und die Änderung des § 28 des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) Die Einfügung der §§ 19a, 19b, 20a und 20b tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(8) § 24 Abs. 1 Z 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 26 Abs. 6 und 7 außer Kraft.
(9) Die die §§ 19a, 20a und 21a betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 4, § 19 Abs. 1 Z 5 und Abs. 9, § 19b Abs. 2 Z 6 und Abs. 3, §§ 21a, 24 Abs. 1 Z 11 lit. a, Z 13a, 13b und 14 lit. c und d sowie § 27 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig entfallen die §§ 19a und 20a.
(10) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(11) § 20 Abs. 2, 4, 4a bis 4g, §§ 20a und 20b Abs. 4 sowie § 27 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.