§ 27 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 17 § 27 und 19 am 1Bgld. Juli 2000 in KraftLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

(2) Die §§ 17 und 19 treten am 1. Juli 2001 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 13/1990, außer Kraft. Die Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1999, gilt bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes als Landesgesetz weiter, soferne in diesem Gesetz nicht abweichende Regelungen getroffen worden sind. Die Landesregierung kann bei Bedarf die in § 11 Abs. 2 bis 4 der Luftreinhalteverordnung 1990 vorgesehenen Fristen mit Verordnung verlängern.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab 1. Juli 2000 erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(5) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

1.

Die Richtlinien 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nicht industriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nicht industriellen Neubauten, ABl. Nr. L 52 vom 23. Februar 1978, S 32, in der Fassung der Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982, ABl. Nr. L 378 vom 31. Dezember 1982, S 19,

2.

die Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 1992, S 17, in der Fassung der Richtlinie des Rates 93/68/EWG vom 22. Juli, ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993,S 1,

3.

die Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE), ABl. Nr. L 237 vom 22. September 1993,

S

28 und

4.

die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13,

5.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005 S. 22,

6.

die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. 04. 2004 S. 77,

7.

die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. 01. 2004 S. 44,

8.

die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereiches auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1;

9.

die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1;

10.

die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132.

(6) Die Änderung des Titels, die Neufassung des Eintrags zum 5. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses, die Neufassung des § 1 Abs. 1, die Anfügung des § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, die Einfügung des § 3 Z 7a und 21a, die Anfügung des § 3 Z 37 und des § 19 Abs. 9, die Änderung der Überschrift des § 20, des letzten Satzes des § 20 Abs. 2 und des § 20 Abs. 4, die Einfügung des § 20 Abs. 4a und 4b, die Änderung des § 23 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1 Z 11 lit. a, die Einfügung des § 24 Abs. 1 Z 13a, Z 13b, die Anfügung des § 24 Abs. 1 Z 14 lit. c, die Änderung des § 24 Abs. 2 und 3, die Anfügung des § 26 Abs. 6 und 7 und des § 27 Abs. 5 Z 4, 5, 6 und 7 und die Änderung des § 28 des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Die Einfügung der §§ 19a, 19b, 20a und 20b tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(8) § 24 Abs. 1 Z 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 26 Abs. 6 und 7 außer Kraft.

(9) Die die §§ 19a, 20a und 21a betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 4, § 19 Abs. 1 Z 5 und Abs. 9, § 19b Abs. 2 Z 6 und Abs. 3, §§ 21a, 24 Abs. 1 Z 11 lit. a, Z 13a, 13b und 14 lit. c und d sowie § 27 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig entfallen die §§ 19a und 20a.

(10) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) § 20 Abs. 2, 4, 4a bis 4g, §§ 20a und 20b Abs. 4 sowie § 27 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 22.04.2016 bis 31.05.2019
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 17 § 27 und 19 am 1Bgld. Juli 2000 in KraftLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

(2) Die §§ 17 und 19 treten am 1. Juli 2001 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 13/1990, außer Kraft. Die Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1999, gilt bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes als Landesgesetz weiter, soferne in diesem Gesetz nicht abweichende Regelungen getroffen worden sind. Die Landesregierung kann bei Bedarf die in § 11 Abs. 2 bis 4 der Luftreinhalteverordnung 1990 vorgesehenen Fristen mit Verordnung verlängern.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab 1. Juli 2000 erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(5) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

1.

Die Richtlinien 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nicht industriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nicht industriellen Neubauten, ABl. Nr. L 52 vom 23. Februar 1978, S 32, in der Fassung der Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982, ABl. Nr. L 378 vom 31. Dezember 1982, S 19,

2.

die Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 1992, S 17, in der Fassung der Richtlinie des Rates 93/68/EWG vom 22. Juli, ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993,S 1,

3.

die Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE), ABl. Nr. L 237 vom 22. September 1993,

S

28 und

4.

die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13,

5.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005 S. 22,

6.

die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. 04. 2004 S. 77,

7.

die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. 01. 2004 S. 44,

8.

die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereiches auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1;

9.

die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1;

10.

die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132.

(6) Die Änderung des Titels, die Neufassung des Eintrags zum 5. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses, die Neufassung des § 1 Abs. 1, die Anfügung des § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, die Einfügung des § 3 Z 7a und 21a, die Anfügung des § 3 Z 37 und des § 19 Abs. 9, die Änderung der Überschrift des § 20, des letzten Satzes des § 20 Abs. 2 und des § 20 Abs. 4, die Einfügung des § 20 Abs. 4a und 4b, die Änderung des § 23 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1 Z 11 lit. a, die Einfügung des § 24 Abs. 1 Z 13a, Z 13b, die Anfügung des § 24 Abs. 1 Z 14 lit. c, die Änderung des § 24 Abs. 2 und 3, die Anfügung des § 26 Abs. 6 und 7 und des § 27 Abs. 5 Z 4, 5, 6 und 7 und die Änderung des § 28 des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Die Einfügung der §§ 19a, 19b, 20a und 20b tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(8) § 24 Abs. 1 Z 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 26 Abs. 6 und 7 außer Kraft.

(9) Die die §§ 19a, 20a und 21a betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 4, § 19 Abs. 1 Z 5 und Abs. 9, § 19b Abs. 2 Z 6 und Abs. 3, §§ 21a, 24 Abs. 1 Z 11 lit. a, Z 13a, 13b und 14 lit. c und d sowie § 27 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig entfallen die §§ 19a und 20a.

(10) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) § 20 Abs. 2, 4, 4a bis 4g, §§ 20a und 20b Abs. 4 sowie § 27 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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