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Es sind verboten:
1. | der Schrot- und Postenschuß und der Schuß mit gehacktem Blei, auch als Fangschuß auf Schalenwild und Murmel; | |||||||||
2. | der Kugelschuß auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, bei denen die Auftreffenergie auf 100 Meter Entfernung weniger als 2.000 Joule, bei Rehwild weniger als 1.000 Joule beträgt; | |||||||||
3. | das Verwenden von Schußwaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich sind; hiezu gehören insbesondere Waffen, die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Luftdruckwaffen, Waffen mit Schalldämpfern, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, daß sie als Gewehre unkenntlich sind, sowie Armbrust und Pfeil und Bogen; | |||||||||
4. | das Verwenden von Sprengstoffen; | |||||||||
5. | die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot erfaßt nicht die Jagd auf schädliches Wild (§ 60), Wildgänse, Wildenten und Schnepfen sowie auf den Auer- und Birkhahn; die | |||||||||
6. | das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und anderen blendenden Vorrichtungen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art; | |||||||||
7. | das Verwenden von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele; | |||||||||
8. | das Verwenden von Tonwiedergabegeräten zum Anlocken des Wildes und von elektrischen Geräten, die töten oder betäuben können; | |||||||||
9. | das Anlegen von Saufängen, Fang- und Fallgruben; | |||||||||
10. | das Fangen wilder Enten in Kojen (Entenfängern), Reusen und Netzen; | |||||||||
11. | das Verwenden von Fanggeräten, die auf Pfählen, Bäumen oder anderen aufragenden Gegenständen oder auf Bodenerhebungen angebracht sind; | |||||||||
12. | das Erlegen von Schalenwild in Notzeiten des Wildes in Ruhezonen, bei sonstigen Futterplätzen in einem Umkreis von 200 Meter; | |||||||||
13. | die Jagd von Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen, Seilbahnen und Motorbooten aus; | |||||||||
14. | die Beunruhigung des Weideviehs durch die Ausübung der Jagd mit Hunden. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 32/2012) |
Es sind verboten:
1. | der Schrot- und Postenschuß und der Schuß mit gehacktem Blei, auch als Fangschuß auf Schalenwild und Murmel; | |||||||||
2. | der Kugelschuß auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, bei denen die Auftreffenergie auf 100 Meter Entfernung weniger als 2.000 Joule, bei Rehwild weniger als 1.000 Joule beträgt; | |||||||||
3. | das Verwenden von Schußwaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich sind; hiezu gehören insbesondere Waffen, die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Luftdruckwaffen, Waffen mit Schalldämpfern, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, daß sie als Gewehre unkenntlich sind, sowie Armbrust und Pfeil und Bogen; | |||||||||
4. | das Verwenden von Sprengstoffen; | |||||||||
5. | die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot erfaßt nicht die Jagd auf schädliches Wild (§ 60), Wildgänse, Wildenten und Schnepfen sowie auf den Auer- und Birkhahn; die | |||||||||
6. | das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und anderen blendenden Vorrichtungen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art; | |||||||||
7. | das Verwenden von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele; | |||||||||
8. | das Verwenden von Tonwiedergabegeräten zum Anlocken des Wildes und von elektrischen Geräten, die töten oder betäuben können; | |||||||||
9. | das Anlegen von Saufängen, Fang- und Fallgruben; | |||||||||
10. | das Fangen wilder Enten in Kojen (Entenfängern), Reusen und Netzen; | |||||||||
11. | das Verwenden von Fanggeräten, die auf Pfählen, Bäumen oder anderen aufragenden Gegenständen oder auf Bodenerhebungen angebracht sind; | |||||||||
12. | das Erlegen von Schalenwild in Notzeiten des Wildes in Ruhezonen, bei sonstigen Futterplätzen in einem Umkreis von 200 Meter; | |||||||||
13. | die Jagd von Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen, Seilbahnen und Motorbooten aus; | |||||||||
14. | die Beunruhigung des Weideviehs durch die Ausübung der Jagd mit Hunden. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 32/2012) |