Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Ein Zuchttier darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren - im Burgenland nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn
1. | es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und | |||||||||
2. | der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird, | |||||||||
a) | auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) und | |||||||||
b) | im Fall eines Equiden der Equidenpass gemäß der |
(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a muss
1. | bei einem Zuchttier aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat | |||||||||
a) | für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen | |||||||||
b) | im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, vorgesehen sind, | |||||||||
2. | bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat für die in Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 5 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllen. |
(1) Ein Zuchttier darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren - im Burgenland nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn
1. | es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und | |||||||||
2. | der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird, | |||||||||
a) | auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) und | |||||||||
b) | im Fall eines Equiden der Equidenpass gemäß der |
(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a muss
1. | bei einem Zuchttier aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat | |||||||||
a) | für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen | |||||||||
b) | im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, vorgesehen sind, | |||||||||
2. | bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat für die in Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 5 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllen. |