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(2) Die Benützer von Gebäuden, die wegen ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Nutzung im Brandfalle besonders gefährdet sind oder in denen im Brandfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann, haben besondere Vorkehrungen zur Hintanhaltung oder Vorbeugung einer solchen Gefahr zu treffen. Erforderlichenfalls hat sie die Behörde mit Auftrag zu verpflichten. Als Benützter gilt derjenige, der das Gebäude insgesamt oder einzelne Wohnungen oder Betriebseinheiten mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Eigentümers zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses, zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles oder auf Grund eines sonstigen auf Dauer oder auf längere Zeit bestehenden Bedürfnisses nicht bloß vorübergehend benützt.
(3) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) einer Liegenschaft beziehungsweise der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Gebäudes ist verpflichtet, auf Aufforderung der Behörde bekannt zu geben, wer Benützer des Gebäudes ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder wird das Gebäude bloß vorübergehend benützt, sind die Aufträge zur Hintanhaltung oder Vorbeugung der besonderen Brandgefahr unbeschadet seiner privatrechtlichen Ersatzansprüche gegen den Dritten ihm zu erteilen.
(4) Bestehen für dasselbe Gebäude bereits rechtskräftige Anordnungen, die auf Grund einer bundesgesetzlichen oder einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift zur Minderung der im Abs. 2 genannten Gefahren erteilt wurden, hat die Behörde auf diese Anordnungen Bedacht zu nehmen, sofern sie der Behörde vom Benützer beziehungsweise Eigentümer (Miteigentümer) bekannt gegeben worden sind.
(5) Die Benützer von Gebäuden gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die jederzeitige Funktionsbereitschaft und -tüchtigkeit der Brandschutzeinrichtungen (wie zB Löschwasserleitungen, Brandrauchentlüftungen, Brandmeldeanlagen, Brandschutzpläne) in wiederkehrenden, angemessenen Zeitabständen selbst oder durch einen von ihnen der Behörde gegenüber namhaft gemachten, eigenberechtigten Bevollmächtigten (Brandschutzbeauftragten) zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(6) Über die Überprüfung und die Beseitigung der Mängel gemäß Abs. 5 sind Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde über Verlangen vorzulegen sind.
(7) Wird kein Nachweis über die Überprüfung und Instandhaltung der Brandschutzeinrichtungen (Prüfbericht) vorgelegt und ist deren Erhaltungszustand augenscheinlich nicht feststellbar, ist über Auftrag der Behörde ein Befund eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten über den Erhaltungszustand der Brandschutzeinrichtung vorzulegen.
(2) Die Benützer von Gebäuden, die wegen ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Nutzung im Brandfalle besonders gefährdet sind oder in denen im Brandfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann, haben besondere Vorkehrungen zur Hintanhaltung oder Vorbeugung einer solchen Gefahr zu treffen. Erforderlichenfalls hat sie die Behörde mit Auftrag zu verpflichten. Als Benützter gilt derjenige, der das Gebäude insgesamt oder einzelne Wohnungen oder Betriebseinheiten mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Eigentümers zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses, zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles oder auf Grund eines sonstigen auf Dauer oder auf längere Zeit bestehenden Bedürfnisses nicht bloß vorübergehend benützt.
(3) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) einer Liegenschaft beziehungsweise der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Gebäudes ist verpflichtet, auf Aufforderung der Behörde bekannt zu geben, wer Benützer des Gebäudes ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder wird das Gebäude bloß vorübergehend benützt, sind die Aufträge zur Hintanhaltung oder Vorbeugung der besonderen Brandgefahr unbeschadet seiner privatrechtlichen Ersatzansprüche gegen den Dritten ihm zu erteilen.
(4) Bestehen für dasselbe Gebäude bereits rechtskräftige Anordnungen, die auf Grund einer bundesgesetzlichen oder einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift zur Minderung der im Abs. 2 genannten Gefahren erteilt wurden, hat die Behörde auf diese Anordnungen Bedacht zu nehmen, sofern sie der Behörde vom Benützer beziehungsweise Eigentümer (Miteigentümer) bekannt gegeben worden sind.
(5) Die Benützer von Gebäuden gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die jederzeitige Funktionsbereitschaft und -tüchtigkeit der Brandschutzeinrichtungen (wie zB Löschwasserleitungen, Brandrauchentlüftungen, Brandmeldeanlagen, Brandschutzpläne) in wiederkehrenden, angemessenen Zeitabständen selbst oder durch einen von ihnen der Behörde gegenüber namhaft gemachten, eigenberechtigten Bevollmächtigten (Brandschutzbeauftragten) zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(6) Über die Überprüfung und die Beseitigung der Mängel gemäß Abs. 5 sind Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde über Verlangen vorzulegen sind.
(7) Wird kein Nachweis über die Überprüfung und Instandhaltung der Brandschutzeinrichtungen (Prüfbericht) vorgelegt und ist deren Erhaltungszustand augenscheinlich nicht feststellbar, ist über Auftrag der Behörde ein Befund eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten über den Erhaltungszustand der Brandschutzeinrichtung vorzulegen.