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(1) Die Gemeinden sind berechtigt, folgende Gebührenarten in der Gebührenordnung vorzusehen:
1. | Grabstellenbenützungs-(Verlängerungs-)gebühren, | |||||||||
2. | Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle, | |||||||||
3. | Gebühren für die Einäscherung, | |||||||||
4. | Gebühren für die Be- und Enterdigung. |
(2) Inwieweit für sonstige Leistungen der Gemeinde, insbesondere für die Inanspruchnahme eines gemeindeeigenen Bestattungsunternehmens, ein Entgelt zu entrichten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Privatrechts.
(1) Die Gemeinden sind berechtigt, folgende Gebührenarten in der Gebührenordnung vorzusehen:
1. | Grabstellenbenützungs-(Verlängerungs-)gebühren, | |||||||||
2. | Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle, | |||||||||
3. | Gebühren für die Einäscherung, | |||||||||
4. | Gebühren für die Be- und Enterdigung. |
(2) Inwieweit für sonstige Leistungen der Gemeinde, insbesondere für die Inanspruchnahme eines gemeindeeigenen Bestattungsunternehmens, ein Entgelt zu entrichten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Privatrechts.