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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 können einschlägige ÖNORMEN und andere einschlägige technische Normen und Richtlinien für verbindlich erklärt werden.
(3) Verbindlich erklärte ÖNORMEN und andere technische Normen und Richtlinien sind in der Amtsbibliothek des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 können einschlägige ÖNORMEN und andere einschlägige technische Normen und Richtlinien für verbindlich erklärt werden.
(3) Verbindlich erklärte ÖNORMEN und andere technische Normen und Richtlinien sind in der Amtsbibliothek des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.