§ 1 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist

1.

die Vorsorge gegen schädliche Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Staub, Russ, Gase etc.) und die effiziente Energienutzung beim Betrieb von Heizungsanlagen, die ausschließlich oder zu einem erheblichen Teil der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserbereitung dienen und

2.

die effiziente Energienutzung beim Betrieb von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW.

(2) Heizungsanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben und zu warten, dass dadurch

1.

das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet oder deren Wohlbefinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden,

2.

der Tier- und Pflanzenbestand und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden und

3.

Beschädigungen von Sachen sowie Brandgefahren und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.

§ 1 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 17.01.2009 bis 31.05.2019
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist

1.

die Vorsorge gegen schädliche Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Staub, Russ, Gase etc.) und die effiziente Energienutzung beim Betrieb von Heizungsanlagen, die ausschließlich oder zu einem erheblichen Teil der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserbereitung dienen und

2.

die effiziente Energienutzung beim Betrieb von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW.

(2) Heizungsanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben und zu warten, dass dadurch

1.

das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet oder deren Wohlbefinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden,

2.

der Tier- und Pflanzenbestand und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden und

3.

Beschädigungen von Sachen sowie Brandgefahren und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.

§ 1 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

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