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(2) In Wohngebäuden, in denen eine regelmäßige Überprüfung gemäß § 15a Abs. 1 beziehungsweise § 15c Abs. 2 durch den Rauchfangkehrer nicht stattfindet, hat der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) die allgemein zugänglichen Teile des Hauses mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob feuerpolizeiliche Übelstände bestehen. Über die Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde über Verlangen vorzulegen sind.
(2) In Wohngebäuden, in denen eine regelmäßige Überprüfung gemäß § 15a Abs. 1 beziehungsweise § 15c Abs. 2 durch den Rauchfangkehrer nicht stattfindet, hat der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) die allgemein zugänglichen Teile des Hauses mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob feuerpolizeiliche Übelstände bestehen. Über die Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde über Verlangen vorzulegen sind.