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(1) Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde, werden die zwei Gemeindevertreter vom Gemeinderat nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet.
(2) Erstreckt sich der Tourismusverband auförtliche Wirkungsbereich des Tourismusverbands über mehrere Gemeinden, sind die zwei Gemeindevertreter von den in die Vollversammlung entsendeten Gemeindevertreternder Gemeinde mit der größten Anzahl an abgabepflichtigen Nächtigungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre nach dem Grundsatz der Verhältniswahl im Rahmen einer Fraktionswahl in der Vollversammlung zu wählenentsenden. Die Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands gelten sinngemäß.
(1) Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde, werden die zwei Gemeindevertreter vom Gemeinderat nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet.
(2) Erstreckt sich der Tourismusverband auförtliche Wirkungsbereich des Tourismusverbands über mehrere Gemeinden, sind die zwei Gemeindevertreter von den in die Vollversammlung entsendeten Gemeindevertreternder Gemeinde mit der größten Anzahl an abgabepflichtigen Nächtigungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre nach dem Grundsatz der Verhältniswahl im Rahmen einer Fraktionswahl in der Vollversammlung zu wählenentsenden. Die Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands gelten sinngemäß.