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(2) Abs§ 7 Bgld. 1 Z 2 gilt nicht für mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebene Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen, Brennwertgeräte und deren Bauteile und für Warmwasserbereiter und deren BauteileLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.
(3) Kleinfeuerungen im Sinne des Abs. 2 und deren Bauteile müssen neben den in Abs. 1 Z 1, 3 und 4 genannten Anforderungen die Voraussetzungen des 3. Abschnittes erfüllen.
(4) Die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 ist der Landesregierung auf Verlangen nachzuweisen.
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(2) Abs§ 7 Bgld. 1 Z 2 gilt nicht für mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebene Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen, Brennwertgeräte und deren Bauteile und für Warmwasserbereiter und deren BauteileLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.
(3) Kleinfeuerungen im Sinne des Abs. 2 und deren Bauteile müssen neben den in Abs. 1 Z 1, 3 und 4 genannten Anforderungen die Voraussetzungen des 3. Abschnittes erfüllen.
(4) Die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 ist der Landesregierung auf Verlangen nachzuweisen.