§ 15 WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
(1) Der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) ist verpflichtet, für die Reinigung nach § 15a Abs. 1 § 15 WFLKGsowie für die Überprüfungen nach §§ 15b Abs. 3, 15c Abs seit 04.06.2016 weggefallen. 2, 15d Abs. 1 und 15g Abs. 3 einen Rauchfangkehrer zur bestellen, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt ist. Der Rauchfangkehrer kann neu nur für Häuser bestellt werden, die im selben Gemeindebezirk liegen wie sein Standort. Die Bestellung ist der Behörde vom Hauseigentümer (jedem Miteigentümer) unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige hat jene Angaben zu enthalten, die zur Überprüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind. Erlischt die Bestellung, hat der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) unverzüglich einen anderen Rauchfangkehrer zur bestellen und diese Tatsache der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen. Der bisherige Rauchfangkehrer hat seine Tätigkeit auch nach Erlöschen seiner Bestellung bis zur Übernahme durch den Nachfolger fortzusetzen.

(2) Der Rauchfangkehrer ist über Auftrag der Behörde zur Ausführung der in sein Fach fallenden Arbeiten gegen ortsübliches Entgelt verpflichtet. Bei Rauchfangbränden innerhalb seines Tätigkeitsgebietes hat er unentgeltliche Hilfe zu leisten.

(3) Der Rauchfangkehrer hat die erforderlichen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten entweder persönlich oder unter seiner Verantwortung und Kontrolle durch Hilfskräfte ordnungsgemäß so vorzunehmen, dass jede vermeidbare Verunreinigung oder Beschädigung fremden Eigentums vermieden wird. Dabei ist mit gebotener Vorsicht gegen das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes vorzugehen.

(4) Der Rauchfangkehrer hat die für eine behördliche Kontrolle nötigen Aufzeichnungen zu führen; jedermann ist verpflichtet, diesem sowie den Behördenorganen die zur Feststellung von Mängeln erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
(1) Der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) ist verpflichtet, für die Reinigung nach § 15a Abs. 1 § 15 WFLKGsowie für die Überprüfungen nach §§ 15b Abs. 3, 15c Abs seit 04.06.2016 weggefallen. 2, 15d Abs. 1 und 15g Abs. 3 einen Rauchfangkehrer zur bestellen, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt ist. Der Rauchfangkehrer kann neu nur für Häuser bestellt werden, die im selben Gemeindebezirk liegen wie sein Standort. Die Bestellung ist der Behörde vom Hauseigentümer (jedem Miteigentümer) unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige hat jene Angaben zu enthalten, die zur Überprüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind. Erlischt die Bestellung, hat der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) unverzüglich einen anderen Rauchfangkehrer zur bestellen und diese Tatsache der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen. Der bisherige Rauchfangkehrer hat seine Tätigkeit auch nach Erlöschen seiner Bestellung bis zur Übernahme durch den Nachfolger fortzusetzen.

(2) Der Rauchfangkehrer ist über Auftrag der Behörde zur Ausführung der in sein Fach fallenden Arbeiten gegen ortsübliches Entgelt verpflichtet. Bei Rauchfangbränden innerhalb seines Tätigkeitsgebietes hat er unentgeltliche Hilfe zu leisten.

(3) Der Rauchfangkehrer hat die erforderlichen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten entweder persönlich oder unter seiner Verantwortung und Kontrolle durch Hilfskräfte ordnungsgemäß so vorzunehmen, dass jede vermeidbare Verunreinigung oder Beschädigung fremden Eigentums vermieden wird. Dabei ist mit gebotener Vorsicht gegen das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes vorzugehen.

(4) Der Rauchfangkehrer hat die für eine behördliche Kontrolle nötigen Aufzeichnungen zu führen; jedermann ist verpflichtet, diesem sowie den Behördenorganen die zur Feststellung von Mängeln erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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