Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Rauchfangkehrer ist über Auftrag der Behörde zur Ausführung der in sein Fach fallenden Arbeiten gegen ortsübliches Entgelt verpflichtet. Bei Rauchfangbränden innerhalb seines Tätigkeitsgebietes hat er unentgeltliche Hilfe zu leisten.
(3) Der Rauchfangkehrer hat die erforderlichen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten entweder persönlich oder unter seiner Verantwortung und Kontrolle durch Hilfskräfte ordnungsgemäß so vorzunehmen, dass jede vermeidbare Verunreinigung oder Beschädigung fremden Eigentums vermieden wird. Dabei ist mit gebotener Vorsicht gegen das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes vorzugehen.
(4) Der Rauchfangkehrer hat die für eine behördliche Kontrolle nötigen Aufzeichnungen zu führen; jedermann ist verpflichtet, diesem sowie den Behördenorganen die zur Feststellung von Mängeln erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Rauchfangkehrer ist über Auftrag der Behörde zur Ausführung der in sein Fach fallenden Arbeiten gegen ortsübliches Entgelt verpflichtet. Bei Rauchfangbränden innerhalb seines Tätigkeitsgebietes hat er unentgeltliche Hilfe zu leisten.
(3) Der Rauchfangkehrer hat die erforderlichen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten entweder persönlich oder unter seiner Verantwortung und Kontrolle durch Hilfskräfte ordnungsgemäß so vorzunehmen, dass jede vermeidbare Verunreinigung oder Beschädigung fremden Eigentums vermieden wird. Dabei ist mit gebotener Vorsicht gegen das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes vorzugehen.
(4) Der Rauchfangkehrer hat die für eine behördliche Kontrolle nötigen Aufzeichnungen zu führen; jedermann ist verpflichtet, diesem sowie den Behördenorganen die zur Feststellung von Mängeln erforderlichen Auskünfte zu erteilen.