§ 29 Nö. ROG 1976 Duldung von Vorarbeiten

Nö. Raumordnungsgesetz 1976

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Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.01.2015

Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, Vermessungen und andere Feststellungen, welche zur Ausarbeitung eines überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogrammes erforderlich sind, gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden. Im Streitfalle entscheidet über die Notwendigkeit derartiger Arbeiten und die Höhe der Entschädigung die Bezirksverwaltungsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 7 bis 9.

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.01.2015

Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, Vermessungen und andere Feststellungen, welche zur Ausarbeitung eines überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogrammes erforderlich sind, gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden. Im Streitfalle entscheidet über die Notwendigkeit derartiger Arbeiten und die Höhe der Entschädigung die Bezirksverwaltungsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 7 bis 9.

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