§ 16 NÖ BG Feuerbestattung

NÖ Bestattungsgesetz 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Stand vor dem 06.07.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.07.2015

(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in Feuerbestattungsanlagen erfolgen.

(2) Über Einäscherungen ist vom Betreiber oder von der Betreiberin der Feuerbestattungsanlage ein Einäscherungsverzeichnis, das über die Identität der eingeäscherten Personen Auskunft gibt, zu führen.

(3) Der Betreiber oder die Betreiberin der Feuerbestattungsanlage kann aus Sicherheitsgründen die Entfernung medizinischer Implantate aus Leichen veranlassen. Die Entfernung darf nur von einem oder einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder Ärztin durchgeführt werden.

(4) Die Aschenreste der eingeäscherten Leiche sind in ein dicht schließendes Behältnis aufzunehmen (Urne). Die Urne ist mit dem Vor- und Zunamen, dem Geburts- und Todestag des oder der Verstorbenen, dem Namen der Feuerbestattungsanlage und der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses zu versehen.

(5) Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten.

Stand vor dem 06.07.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.07.2015

(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in Feuerbestattungsanlagen erfolgen.

(2) Über Einäscherungen ist vom Betreiber oder von der Betreiberin der Feuerbestattungsanlage ein Einäscherungsverzeichnis, das über die Identität der eingeäscherten Personen Auskunft gibt, zu führen.

(3) Der Betreiber oder die Betreiberin der Feuerbestattungsanlage kann aus Sicherheitsgründen die Entfernung medizinischer Implantate aus Leichen veranlassen. Die Entfernung darf nur von einem oder einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder Ärztin durchgeführt werden.

(4) Die Aschenreste der eingeäscherten Leiche sind in ein dicht schließendes Behältnis aufzunehmen (Urne). Die Urne ist mit dem Vor- und Zunamen, dem Geburts- und Todestag des oder der Verstorbenen, dem Namen der Feuerbestattungsanlage und der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses zu versehen.

(5) Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten