§ 8 WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Organe der Feuerwehr haben unbeschadet der Befugnisse sonstiger Organe der öffentlichen Aufsicht an Ort und Stelle Erhebungen über den Brand und seine Ursache zu pflegen und wahrgenommene Übelstände den zuständigen Behörden anzuzeigen§ 8 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen.

(2) Jedermann ist verpflichtet, den Behördenorganen die zur Feststellung der Brandursache erforderlichen Erhebungen zu ermöglichen und alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
(1) Die Organe der Feuerwehr haben unbeschadet der Befugnisse sonstiger Organe der öffentlichen Aufsicht an Ort und Stelle Erhebungen über den Brand und seine Ursache zu pflegen und wahrgenommene Übelstände den zuständigen Behörden anzuzeigen§ 8 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen.

(2) Jedermann ist verpflichtet, den Behördenorganen die zur Feststellung der Brandursache erforderlichen Erhebungen zu ermöglichen und alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

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