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Legende:
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(2) Im Sinne des § 90 Abs. 5 LArbO sind
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(3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist VbA seit 01.06.2024 weggefallen.
(4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zwar nicht bezweckt ist, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 90a LArbO ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.
(2) Im Sinne des § 90 Abs. 5 LArbO sind
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(3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist VbA seit 01.06.2024 weggefallen.
(4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zwar nicht bezweckt ist, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 90a LArbO ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.