§ 1 Bgld. VbA (weggefallen)

Verordnung gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 90 Abs. 1 LArbO§ 1 ) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 90 Abs. 5 LArbO) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien verbunden sindBgld.

(2) Im Sinne des § 90 Abs. 5 LArbO sind

1.

Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;

2.

Zellkulturen: In-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.

(3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist VbA seit 01.06.2024 weggefallen.

(4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zwar nicht bezweckt ist, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 90a LArbO ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 01.08.2001 bis 01.06.2024
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 90 Abs. 1 LArbO§ 1 ) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 90 Abs. 5 LArbO) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien verbunden sindBgld.

(2) Im Sinne des § 90 Abs. 5 LArbO sind

1.

Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;

2.

Zellkulturen: In-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.

(3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist VbA seit 01.06.2024 weggefallen.

(4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zwar nicht bezweckt ist, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 90a LArbO ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.

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