§ 8 Nö. ROG 1976 Aufgaben des Raumordnungsbeirates

Nö. Raumordnungsgesetz 1976

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Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.01.2015

Der Raumordnungsbeirat gibt Empfehlungen ab zu:

1.

Programmen, Konzepten und Strategien der überörtlichen Raumordnung;

2.

Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 5 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben; ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten;

3.

alle sonstigen Angelegenheiten der Raumordnung, die ihm von der Landesregierung zugewiesen werden.

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.01.2015

Der Raumordnungsbeirat gibt Empfehlungen ab zu:

1.

Programmen, Konzepten und Strategien der überörtlichen Raumordnung;

2.

Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 5 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben; ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten;

3.

alle sonstigen Angelegenheiten der Raumordnung, die ihm von der Landesregierung zugewiesen werden.

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