§ 10 M-GOTV Vorsitz in der Vollversammlung

Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann oder im Fall seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter.

(2) Bei der konstituierenden Sitzung nach Errichtung des Tourismusverbands führt der Bürgermeister bis zur Wahl des Obmanns den Vorsitz.

(3) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und leitet die Verhandlungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann oder im Fall seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter.

(2) Bei der konstituierenden Sitzung nach Errichtung des Tourismusverbands führt der Bürgermeister bis zur Wahl des Obmanns den Vorsitz.

(3) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und leitet die Verhandlungen.

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