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(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer zu überführen.
(2) Die Aufbahrung einer Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf nur nach vorheriger Anzeige an die Gemeinde erfolgen. Der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten über die sanitäre Unbedenklichkeit beizulegen.
(3) Die Gemeinde hat die Aufbahrung nach Abs. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen oder kein ärztliches Gutachten vorgelegt wurde.
(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer zu überführen.
(2) Die Aufbahrung einer Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf nur nach vorheriger Anzeige an die Gemeinde erfolgen. Der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten über die sanitäre Unbedenklichkeit beizulegen.
(3) Die Gemeinde hat die Aufbahrung nach Abs. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen oder kein ärztliches Gutachten vorgelegt wurde.