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(2) Die nach Abs§ 15f WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. 1 Z 4 nachzuweisenden Kenntnisse umfassen insbesondere:
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(3) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 4 entfällt bei Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis sowie bei Personen, die bei einschlägigen akkreditierten Prüfstellen und Überwachungsstellen tätig sind.
(4) Die Behörde hat die Bestellung zum Überprüfungsorgan mit Bescheid zu widerrufen, wenn das Überprüfungsorgan dies verlangt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegt. Die Behörde hat das vom Widerruf betroffene Überprüfungsorgan unverzüglich aus dem elektronischen Verzeichnis zu streichen.
(5) Das von den Eigentümern oder Betreibern für die Überprüfung (§ 15g Abs. 1, 2 und 4 sowie § 14a Abs. 1) zu leistende Entgelt ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Überprüfungen sowie auf die Art der Feuerungsanlagen Bedacht zu nehmen.
(6) Fachkundige Personen für die Durchführung der Überprüfung von Klimaanlagen (§ 14a Abs. 1) müssen den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen. Die erforderlichen Kenntnisse umfassen insbesondere:
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(7) Bei Angehörigen (§ 1a Z 5), die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in Österreich genießen, entfällt die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1.“
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(2) Die nach Abs§ 15f WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. 1 Z 4 nachzuweisenden Kenntnisse umfassen insbesondere:
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(3) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 4 entfällt bei Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis sowie bei Personen, die bei einschlägigen akkreditierten Prüfstellen und Überwachungsstellen tätig sind.
(4) Die Behörde hat die Bestellung zum Überprüfungsorgan mit Bescheid zu widerrufen, wenn das Überprüfungsorgan dies verlangt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegt. Die Behörde hat das vom Widerruf betroffene Überprüfungsorgan unverzüglich aus dem elektronischen Verzeichnis zu streichen.
(5) Das von den Eigentümern oder Betreibern für die Überprüfung (§ 15g Abs. 1, 2 und 4 sowie § 14a Abs. 1) zu leistende Entgelt ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Überprüfungen sowie auf die Art der Feuerungsanlagen Bedacht zu nehmen.
(6) Fachkundige Personen für die Durchführung der Überprüfung von Klimaanlagen (§ 14a Abs. 1) müssen den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen. Die erforderlichen Kenntnisse umfassen insbesondere:
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(7) Bei Angehörigen (§ 1a Z 5), die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in Österreich genießen, entfällt die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1.“