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(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Betreiber einer Heizungsanlage lagernde Brennstoffe, die den Anforderungen des § 4 § 26 nicht entsprechen, dürfen bis zum Ablauf von zwölf Monaten aufgebraucht werden.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Bgld. Luftreinhaltegesetz, LGBlLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Nr. 13/1990, anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 5 gelten die Tarife gemäß § 10 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1999, auch für die Durchführung der Abnahmeprüfung und die Erstellung des Abnahmebefundes gemäß § 17 Abs. 3.
(5) Die erstmalige Überprüfung der Heizungsanlage gemäß § 19 Abs. 1 ist spätestens bis 1. Juli 2002 zu veranlassen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Betreiber einer Heizungsanlage lagernde Brennstoffe, die den Anforderungen des § 4 § 26 nicht entsprechen, dürfen bis zum Ablauf von zwölf Monaten aufgebraucht werden.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Bgld. Luftreinhaltegesetz, LGBlLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Nr. 13/1990, anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 5 gelten die Tarife gemäß § 10 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1999, auch für die Durchführung der Abnahmeprüfung und die Erstellung des Abnahmebefundes gemäß § 17 Abs. 3.
(5) Die erstmalige Überprüfung der Heizungsanlage gemäß § 19 Abs. 1 ist spätestens bis 1. Juli 2002 zu veranlassen.