§ 26 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet, eingebaut oder in Betrieb genommen wurden, bleiben von den Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes dieses Gesetzes unberührt. Der Eigentümer der Kleinfeuerungsanlage hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Kleinfeuerungsanlage oder der Bauteil vor diesem Zeitpunkt errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen wurde.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Betreiber einer Heizungsanlage lagernde Brennstoffe, die den Anforderungen des § 4 § 26 nicht entsprechen, dürfen bis zum Ablauf von zwölf Monaten aufgebraucht werden.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Bgld. Luftreinhaltegesetz, LGBlLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Nr. 13/1990, anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 5 gelten die Tarife gemäß § 10 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1999, auch für die Durchführung der Abnahmeprüfung und die Erstellung des Abnahmebefundes gemäß § 17 Abs. 3.

(5) Die erstmalige Überprüfung der Heizungsanlage gemäß § 19 Abs. 1 ist spätestens bis 1. Juli 2002 zu veranlassen.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 28.01.2011 bis 31.05.2019
(1) Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet, eingebaut oder in Betrieb genommen wurden, bleiben von den Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes dieses Gesetzes unberührt. Der Eigentümer der Kleinfeuerungsanlage hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Kleinfeuerungsanlage oder der Bauteil vor diesem Zeitpunkt errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen wurde.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Betreiber einer Heizungsanlage lagernde Brennstoffe, die den Anforderungen des § 4 § 26 nicht entsprechen, dürfen bis zum Ablauf von zwölf Monaten aufgebraucht werden.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Bgld. Luftreinhaltegesetz, LGBlLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Nr. 13/1990, anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 5 gelten die Tarife gemäß § 10 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1999, auch für die Durchführung der Abnahmeprüfung und die Erstellung des Abnahmebefundes gemäß § 17 Abs. 3.

(5) Die erstmalige Überprüfung der Heizungsanlage gemäß § 19 Abs. 1 ist spätestens bis 1. Juli 2002 zu veranlassen.

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