§ 27 M-GOTV Auskunftspflicht

Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

Der Tourismusverband ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane des Tourismusverbands unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

Der Tourismusverband ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane des Tourismusverbands unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen.

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