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(2) Selbstentzündliche und leicht entflammbare Stoffe dürfen nur ausreichend vor Entflammen gesichert gelagert und befördert werdenseit 04.06.2016 weggefallen.
(3) Brandgefährliche oder leicht brennbare Lagerungen in Gebäuden sind nur mit den nötigen Sicherungsvorkehrungen, in gefahrbringendem Ausmaß aber nur mit Bewilligung der Behörde zulässig, soweit sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind. Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung sind jene Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr (wie z.B. Rauchgas, Unpassierbarkeit von Fluchtwegen) vorzubeugen. Kann mit solchen Vorschreibungen nicht das Auslangen gefunden werden, ist die Bewilligung zu versagen. Auf Stiegen, Gängen und Dachböden sowie unter der Stiegenuntersicht dürfen brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden.
(4) Dachböden müssen gegen Eindringen von Funkenflug und gegen den Zutritt Unberufener gesichert sein; Lagerungen, die die Brandbekämpfung erschweren, sind verboten.
(5) Feuerungsanlagen und Wärmegeräte müssen so eingerichtet und behandelt werden, dass eine Brandgefahr, insbesondere auch durch Störung des Abzuges der Verbrennungsgase, vermieden wird. Sonstige Wärmequellen sind so unterzubringen, dass kein brandgefährlicher Wärmestau entsteht.
(6) Im Freien, unter Flugdächern oder in offenen Schuppen sind brandgefährliche Lagerungen gefahrbringenden Ausmaßes nur mit behördlicher Bewilligung zulässig, soweit sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind. Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung sind jene Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr (wie z.B. Rauchgas, Unpassierbarkeit von Fluchtwegen) vorzubeugen. Kann mit solchen Vorschreibungen nicht das Auslangen gefunden werden, ist die Bewilligung zu versagen.
(7) Die Lagerung von Erntegütern in landwirtschaftlichen Betrieben ist von den Vorschriften der Abs. 2 und 3 und von der Bewilligungspflicht nach den Abs. 3 und 6 ausgenommen. Doch sind auch bei diesen Lagerungen die nötigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, insbesondere bei Lagerungen im Freien die erforderlichen Abstände von anderen brandgefährlichen Lagerungen und von Gebäuden einzuhalten.
(8) Zur besonderen Ausschmückung von öffentlich zugänglichen Räumen anlässlich von Veranstaltungen oder Festlichkeiten dürfen leicht brennbare oder leicht entzündbare Stoffe nicht verwendet werden, es sei denn, dass sie vor der Verwendung schwer brennbar gemacht wurden.
(9) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über die nötigen Sicherungsvorkehrungen für einzelne Arten brandgefährlicher Lagerungen getroffen und das gefahrbringende Ausmaß einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen bestimmt werden.
(2) Selbstentzündliche und leicht entflammbare Stoffe dürfen nur ausreichend vor Entflammen gesichert gelagert und befördert werdenseit 04.06.2016 weggefallen.
(3) Brandgefährliche oder leicht brennbare Lagerungen in Gebäuden sind nur mit den nötigen Sicherungsvorkehrungen, in gefahrbringendem Ausmaß aber nur mit Bewilligung der Behörde zulässig, soweit sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind. Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung sind jene Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr (wie z.B. Rauchgas, Unpassierbarkeit von Fluchtwegen) vorzubeugen. Kann mit solchen Vorschreibungen nicht das Auslangen gefunden werden, ist die Bewilligung zu versagen. Auf Stiegen, Gängen und Dachböden sowie unter der Stiegenuntersicht dürfen brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden.
(4) Dachböden müssen gegen Eindringen von Funkenflug und gegen den Zutritt Unberufener gesichert sein; Lagerungen, die die Brandbekämpfung erschweren, sind verboten.
(5) Feuerungsanlagen und Wärmegeräte müssen so eingerichtet und behandelt werden, dass eine Brandgefahr, insbesondere auch durch Störung des Abzuges der Verbrennungsgase, vermieden wird. Sonstige Wärmequellen sind so unterzubringen, dass kein brandgefährlicher Wärmestau entsteht.
(6) Im Freien, unter Flugdächern oder in offenen Schuppen sind brandgefährliche Lagerungen gefahrbringenden Ausmaßes nur mit behördlicher Bewilligung zulässig, soweit sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind. Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung sind jene Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr (wie z.B. Rauchgas, Unpassierbarkeit von Fluchtwegen) vorzubeugen. Kann mit solchen Vorschreibungen nicht das Auslangen gefunden werden, ist die Bewilligung zu versagen.
(7) Die Lagerung von Erntegütern in landwirtschaftlichen Betrieben ist von den Vorschriften der Abs. 2 und 3 und von der Bewilligungspflicht nach den Abs. 3 und 6 ausgenommen. Doch sind auch bei diesen Lagerungen die nötigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, insbesondere bei Lagerungen im Freien die erforderlichen Abstände von anderen brandgefährlichen Lagerungen und von Gebäuden einzuhalten.
(8) Zur besonderen Ausschmückung von öffentlich zugänglichen Räumen anlässlich von Veranstaltungen oder Festlichkeiten dürfen leicht brennbare oder leicht entzündbare Stoffe nicht verwendet werden, es sei denn, dass sie vor der Verwendung schwer brennbar gemacht wurden.
(9) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über die nötigen Sicherungsvorkehrungen für einzelne Arten brandgefährlicher Lagerungen getroffen und das gefahrbringende Ausmaß einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen bestimmt werden.