§ 28 JagdGOOE

Jagdgesetz OOE

Versionenvergleich

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Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.12.2001

Erlag des Pachtschillings

 

(1) Der erste Pachtschilling ist binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages, jeder folgende vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres fällig.

(2) Der rückständige Pachtschilling kann im Verwaltungswege eingebracht werden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.12.2001

Erlag des Pachtschillings

 

(1) Der erste Pachtschilling ist binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages, jeder folgende vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres fällig.

(2) Der rückständige Pachtschilling kann im Verwaltungswege eingebracht werden.

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