Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Grundeigentümer hat die Errichtung, Erhaltung und Benützung der notwendigen jagdlichen Anlagen, wie Futterplätze, Jagdsteige, Jagdhütten, ständigen Ansitze und Jagdschirme, gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden, wenn ihm die Duldung mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung seines Grundes zugemutet werden kann. Über den Umfang der Verpflichtung und das Ausmaß der Entschädigung hat mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden; bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abschnittes II und des Abschnittes III lit. B des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003BGBl. I Nr. 111/2010. Eine Berufung bezüglich des Ausmaßes der Entschädigung ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die jagdliche Anlage gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.112/2003in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Ausmaß der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigung als vereinbart. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 2/1990, 138/2007, 32/2012)
(2) Einsprünge, das sind Vorrichtungen, durch die der Wechsel des Wildes derart behindert wird, daß wohl das Einwechseln, nicht aber das Auswechseln möglich ist, dürfen nicht errichtet werden.
(1) Der Grundeigentümer hat die Errichtung, Erhaltung und Benützung der notwendigen jagdlichen Anlagen, wie Futterplätze, Jagdsteige, Jagdhütten, ständigen Ansitze und Jagdschirme, gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden, wenn ihm die Duldung mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung seines Grundes zugemutet werden kann. Über den Umfang der Verpflichtung und das Ausmaß der Entschädigung hat mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden; bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abschnittes II und des Abschnittes III lit. B des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003BGBl. I Nr. 111/2010. Eine Berufung bezüglich des Ausmaßes der Entschädigung ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die jagdliche Anlage gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.112/2003in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Ausmaß der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigung als vereinbart. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 2/1990, 138/2007, 32/2012)
(2) Einsprünge, das sind Vorrichtungen, durch die der Wechsel des Wildes derart behindert wird, daß wohl das Einwechseln, nicht aber das Auswechseln möglich ist, dürfen nicht errichtet werden.