§ 15h WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
Durch Verordnung der Landesregierung können Bestimmungen getroffen werden über

1.

den Umfang, die Art und die Durchführung der Wartungsarbeiten (§ 15a),

2.

Ausnahmen von der regelmäßigen Reinigungs- beziehungsweise Überprüfungspflicht für bestimmte Arten oder für bestimmte Teile von Feuerungsanlagen,

3.

die Teile der Feuerungsanlage, die wegen der geringen Brandgefahr nicht vom Rauchfangkehrer gereinigt und überprüft oder durch andere befugte Personen gewartet werden müssen,

4.

die Pflichten der Hauseigentümer (Miteigentümer), der Benützer von Feuerungsanlagen, der Rauchfangkehrer und der Überprüfungsorgane,

5.

die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen sowie für die Tätigkeit als fachkundige Person erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis,

6.

die Art der behördlichen Überwachung.

§ 15h WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
Durch Verordnung der Landesregierung können Bestimmungen getroffen werden über

1.

den Umfang, die Art und die Durchführung der Wartungsarbeiten (§ 15a),

2.

Ausnahmen von der regelmäßigen Reinigungs- beziehungsweise Überprüfungspflicht für bestimmte Arten oder für bestimmte Teile von Feuerungsanlagen,

3.

die Teile der Feuerungsanlage, die wegen der geringen Brandgefahr nicht vom Rauchfangkehrer gereinigt und überprüft oder durch andere befugte Personen gewartet werden müssen,

4.

die Pflichten der Hauseigentümer (Miteigentümer), der Benützer von Feuerungsanlagen, der Rauchfangkehrer und der Überprüfungsorgane,

5.

die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen sowie für die Tätigkeit als fachkundige Person erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis,

6.

die Art der behördlichen Überwachung.

§ 15h WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen.

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