Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des AbsBgld. 1 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhaltenLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.
(3) Die von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend die Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, sind den zugelassenen Stellen nach § 14 Abs. 2 gleichzuhalten.
(4) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 3 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(2) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des AbsBgld. 1 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhaltenLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.
(3) Die von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend die Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, sind den zugelassenen Stellen nach § 14 Abs. 2 gleichzuhalten.
(4) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 3 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.