§ 16 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend die Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 § 16 zugelassene Stellen sind zugelassenen Stellen im Sinne des § 14 Abs. 2 gleichzuhalten.

(2) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des AbsBgld. 1 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhaltenLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

(3) Die von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend die Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, sind den zugelassenen Stellen nach § 14 Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 3 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2019
(1) Aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend die Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 § 16 zugelassene Stellen sind zugelassenen Stellen im Sinne des § 14 Abs. 2 gleichzuhalten.

(2) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des AbsBgld. 1 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhaltenLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

(3) Die von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend die Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, sind den zugelassenen Stellen nach § 14 Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 3 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

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