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(2) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Kleinfeuerungsanlage mit den Bestimmungen des 3Bgld. Abschnittes, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Z 1, bescheinigtLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhanges I der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 1992, S 17, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S 1, entsprechen.
(3) Es ist verboten auf Kleinfeuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des Bauteiles in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner bescheinigt wird.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Kleinfeuerungsanlage mit den Bestimmungen des 3Bgld. Abschnittes, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Z 1, bescheinigtLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhanges I der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 1992, S 17, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S 1, entsprechen.
(3) Es ist verboten auf Kleinfeuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des Bauteiles in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner bescheinigt wird.