§ 78 JagdGOOE

Jagdgesetz OOE

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Stand vor dem 31.05.2004

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.05.2004

Der O.ö. Landesjagdverband

 

(1) Zur Vertretung der Interessen der Jägerschaft und der Jagd wird der O.ö. Landesjagdverband eingerichtet.

(2) Der O.ö. Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Linz. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(3) Alle Inhaber einer nach diesem Gesetz gültigen Jagdkarte sind ordentliche Mitglieder des O.ö. Landesjagdverbandes. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(4) Der O.ö. Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, auf deren Antrag als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. Den außerordentlichen Mitgliedern erwachsen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes weder Rechte noch Pflichten gegenüber dem O.ö. Landesjagdverband.

(5) Der O.ö. Landesjagdverband gliedert sich in Bezirksgruppen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich in der Regel auf je einen politischen Bezirk zu erstrecken hat.

Stand vor dem 31.05.2004

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.05.2004

Der O.ö. Landesjagdverband

 

(1) Zur Vertretung der Interessen der Jägerschaft und der Jagd wird der O.ö. Landesjagdverband eingerichtet.

(2) Der O.ö. Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Linz. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(3) Alle Inhaber einer nach diesem Gesetz gültigen Jagdkarte sind ordentliche Mitglieder des O.ö. Landesjagdverbandes. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(4) Der O.ö. Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, auf deren Antrag als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. Den außerordentlichen Mitgliedern erwachsen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes weder Rechte noch Pflichten gegenüber dem O.ö. Landesjagdverband.

(5) Der O.ö. Landesjagdverband gliedert sich in Bezirksgruppen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich in der Regel auf je einen politischen Bezirk zu erstrecken hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten