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(3) Nach Anzeigeerstattung gemäß Abs§ 19 Bgld. 2 hat der Bürgermeister eine Frist bis zu acht Wochen zur Durchführung der Überprüfung zu setzenLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Wurde die Durchführung der Überprüfung nicht innerhalb dieser Frist veranlasst oder gestattet, hat der Bürgermeister die Überprüfung durch Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, ist Abs. 5 anzuwenden.
(4)
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(5) Wird der Mangel gemäß Abs. 3 oder 4 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 Z 1 beseitigt, hat der Bürgermeister ein Benützungsverbot für die Heizungsanlage mit Bescheid auszusprechen.
(6) Tarife für die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Überprüfungen sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Wirtschaftskammer Burgenland sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland zu hören.
(7) Die Bestimmungen des § 19 gelten für nicht fanggebundene Heizungsanlagen sinngemäß.
(8) Die Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 17 Abs. 3 (Abnahmeprüfung) und gemäß § 19 Abs. 1 (wiederkehrende Überprüfungen, außerordentliche Überprüfungen), Überprüfungsergebnisse betreffend Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 (erstmalige Prüfung, wiederkehrende Prüfung, außerordentliche Prüfung - nach den Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997) sowie allfällige Vidierungsvermerke durch den Rauchfangkehrer oder die Behörde sind vom Eigentümer der Heizungsanlage in einem „Prüfbuch für Heizungsanlagen“ gesammelt aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorzulegen. Die Landesregierung kann nähere Regelungen über Inhalt und Verwendung bestimmter Formblätter für das Prüfbuch für Heizungsanlagen durch Verordnung festlegen.
(9) Prüfbefunde sind im Prüfbuch bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Heizungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
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(3) Nach Anzeigeerstattung gemäß Abs§ 19 Bgld. 2 hat der Bürgermeister eine Frist bis zu acht Wochen zur Durchführung der Überprüfung zu setzenLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Wurde die Durchführung der Überprüfung nicht innerhalb dieser Frist veranlasst oder gestattet, hat der Bürgermeister die Überprüfung durch Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, ist Abs. 5 anzuwenden.
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(5) Wird der Mangel gemäß Abs. 3 oder 4 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 Z 1 beseitigt, hat der Bürgermeister ein Benützungsverbot für die Heizungsanlage mit Bescheid auszusprechen.
(6) Tarife für die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Überprüfungen sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Wirtschaftskammer Burgenland sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland zu hören.
(7) Die Bestimmungen des § 19 gelten für nicht fanggebundene Heizungsanlagen sinngemäß.
(8) Die Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 17 Abs. 3 (Abnahmeprüfung) und gemäß § 19 Abs. 1 (wiederkehrende Überprüfungen, außerordentliche Überprüfungen), Überprüfungsergebnisse betreffend Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 (erstmalige Prüfung, wiederkehrende Prüfung, außerordentliche Prüfung - nach den Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997) sowie allfällige Vidierungsvermerke durch den Rauchfangkehrer oder die Behörde sind vom Eigentümer der Heizungsanlage in einem „Prüfbuch für Heizungsanlagen“ gesammelt aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorzulegen. Die Landesregierung kann nähere Regelungen über Inhalt und Verwendung bestimmter Formblätter für das Prüfbuch für Heizungsanlagen durch Verordnung festlegen.
(9) Prüfbefunde sind im Prüfbuch bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Heizungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.