§ 19 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1)

1.

Eigentümer von

a)

automatisch beschickten Feststoffheizungen und Heizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe jeweils ab 8 kW Nennwärmeleistung und von

b)

händisch mit festen Brennstoffen beschickten Heizungsanlagen ab 15 kW Nennwärmeleistung haben ihre Anlagen wiederkehrend gemäß Z 2 durch Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 entweder im Rahmen eines Wartungsvertrages oder auf Grund einer Einzelvereinbarung überprüfen zu lassen.

Die Überprüfung hat bei

c)

Altanlagen (im Sinne des § 3 Z 35) und Neuanlagen (im Sinne des § 3 Z 36), ausgenommen Neuanlagen gemäß lit. d, mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW grundsätzlich alle 2 Jahre, mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW jährlich

d)

Neuanlagen bis 26 kW Nennwärmeleistung, in denen gasförmige Brennstoffe, Heizöl extra leicht oder feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung verfeuert werden, alle drei Jahre zu erfolgen.

Die Überprüfungen können auch jeweils innerhalb von einem Monat vor oder einen Monat nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt. Die Messberichte sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorzulegen. Der Eigentümer der Heizungsanlage hat die Kosten der Überprüfungen zu tragen.

e)

Wiederkehrende Prüfungen von Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2, die gemäß § 25 Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, erfolgt sind, sind wiederkehrenden Überprüfungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

2.

Das Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 hat festzustellen,

a)

ob die gesetzlich oder mit Verordnung festgesetzten Betriebswerte nicht überschritten wurden,

b)

ob die Heizungsanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach § 11 tragen,

c)

ob Heizungsanlagen, die den Bestimmungen des 3. Abschnittes unterliegen, und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen wurden, das CE-Kennzeichen gemäß § 15 tragen und

d)

ob die Verwendung der im Brennstofflager gelagerten Brennstoffe im Sinne des § 6 zulässig ist.

3.

Ergibt die Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 eine Überschreitung der gesetzlich oder mit Verordnung festgelegten Betriebswerte oder andere Mängel, ist dies und die Ursache dafür vom Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 im Prüfbuch zu vermerken und dem Eigentümer der Heizungsanlage mitzuteilen.

4. a)

Wenn es die Behörde auf Grund von Beschwerden oder amtlichen Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, kann sie die Überprüfung jeder Heizungsanlage auf ihre einwandfreie Funktion und die von ihr ausgehenden Emissionen durch Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 mit Bescheid unter Setzung einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist anordnen (außerordentliche Überprüfung). Ergibt die außerordentliche Überprüfung eine Überschreitung der mit Verordnung festgelegten Betriebswerte, hat der Bürgermeister gemäß Abs. 4 und 5 vorzugehen.

b)

Außerordentliche Prüfungen von Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2, die gemäß § 26 Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, erfolgt sind, sind Überprüfungen gemäß lit. a gleichzuhalten.

5.

bei Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW haben die Überprüfungen jedenfalls auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen; die Prüfung der Dimensionierung von Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind; der Prüfbericht hat in Bezug auf die Prüfung des Wirkungsgrads bei Heizkesseln mit mehr als 20 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Überprüfung jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Heizungsanlage zu enthalten.

(2)

1. a)

Für den Fall, dass der zuständige Rauchfangkehrer nicht die Überprüfung der Heizungsanlage nach Abs. 1 durchgeführt hat, ist er verpflichtet, anlässlich der ihm gesetzlich obliegenden Kehrpflicht durch Einsichtnahme in das Prüfbuch festzustellen, ob der Eigentümer der Heizungsanlage die gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und Z 2 lit. a vorgesehenen Überprüfungen durch Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 veranlasst hat und sich aus den Eintragungen im Prüfbuch gemäß Abs. 8 ergibt, dass die Anlage ordnungsgemäß betrieben wird.

b)

Bei Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 hat der Rauchfangkehrer durch Einsichtnahme in das Prüfbuch festzustellen, ob der Eigentümer der Heizungsanlage die wiederkehrende Prüfung nach den Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, veranlasst hat und sich aus dem Prüfbuch ergibt, dass die Anlage ordnungsgemäß betrieben wird.

2. a)

Wurde die Überprüfung durch ein Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 nicht veranlasst, wurden im Prüfbuch keine Überprüfungsergebnisse eingetragen, oder wurden seitens des Überprüfungsorganes Mängel festgestellt, ist dem Eigentümer der Heizungsanlage vom Rauchfangkehrer aufzutragen, binnen einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist die Durchführung der Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und/oder Z 2 zu veranlassen und/oder die festgestellten Mängel zu beseitigen. Kommt der Eigentümer der Heizungsanlage diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, hat der Rauchfangkehrer eine Anzeige beim Bürgermeister und bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3, 4 oder 5 vorzugehen.

b)

Abs. 2 Z 2 lit. a gilt für Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Nach Anzeigeerstattung gemäß Abs§ 19 Bgld. 2 hat der Bürgermeister eine Frist bis zu acht Wochen zur Durchführung der Überprüfung zu setzenLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Wurde die Durchführung der Überprüfung nicht innerhalb dieser Frist veranlasst oder gestattet, hat der Bürgermeister die Überprüfung durch Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, ist Abs. 5 anzuwenden.

(4)

1.

Ergeben Überprüfungen gemäß Abs. 1 von Anlagen bis 400 kW Brennstoffwärmeleistung, dass die in der Verordnung nach § 18 angeführten Betriebswerte überschritten werden, so hat der Bürgermeister dem Eigentümer der Heizungsanlage mit Bescheid die Beseitigung dieses Mangels, bei Gefahr im Verzug unverzüglich, ansonsten innerhalb einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist, aufzutragen. Je nach Art und Ausmaß der vorhandenen Mängel können Wartungsmaßnahmen, Brennstoffumstellungen oder andere technische Maßnahmen vorgeschrieben werden. Im Falle der außerordentlichen Überprüfung kann überdies ein Zeitraum für eine neuerliche Überprüfung festgelegt werden.

2.

Ergeben Überprüfungen gemäß Abs. 1 von Anlagen mit mehr als 400 kW Brennstoffwärmeleistung, die sich nicht in einer gewerblichen Betriebsanlage befinden, dass die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, nicht eingehalten wurden, so hat der Bürgermeister gemäß Z 1 sinngemäß vorzugehen.

(5) Wird der Mangel gemäß Abs. 3 oder 4 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 Z 1 beseitigt, hat der Bürgermeister ein Benützungsverbot für die Heizungsanlage mit Bescheid auszusprechen.

(6) Tarife für die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Überprüfungen sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Wirtschaftskammer Burgenland sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland zu hören.

(7) Die Bestimmungen des § 19 gelten für nicht fanggebundene Heizungsanlagen sinngemäß.

(8) Die Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 17 Abs. 3 (Abnahmeprüfung) und gemäß § 19 Abs. 1 (wiederkehrende Überprüfungen, außerordentliche Überprüfungen), Überprüfungsergebnisse betreffend Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 (erstmalige Prüfung, wiederkehrende Prüfung, außerordentliche Prüfung - nach den Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997) sowie allfällige Vidierungsvermerke durch den Rauchfangkehrer oder die Behörde sind vom Eigentümer der Heizungsanlage in einem „Prüfbuch für Heizungsanlagen“ gesammelt aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorzulegen. Die Landesregierung kann nähere Regelungen über Inhalt und Verwendung bestimmter Formblätter für das Prüfbuch für Heizungsanlagen durch Verordnung festlegen.

(9) Prüfbefunde sind im Prüfbuch bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Heizungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 02.02.2013 bis 31.05.2019
(1)

1.

Eigentümer von

a)

automatisch beschickten Feststoffheizungen und Heizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe jeweils ab 8 kW Nennwärmeleistung und von

b)

händisch mit festen Brennstoffen beschickten Heizungsanlagen ab 15 kW Nennwärmeleistung haben ihre Anlagen wiederkehrend gemäß Z 2 durch Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 entweder im Rahmen eines Wartungsvertrages oder auf Grund einer Einzelvereinbarung überprüfen zu lassen.

Die Überprüfung hat bei

c)

Altanlagen (im Sinne des § 3 Z 35) und Neuanlagen (im Sinne des § 3 Z 36), ausgenommen Neuanlagen gemäß lit. d, mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW grundsätzlich alle 2 Jahre, mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW jährlich

d)

Neuanlagen bis 26 kW Nennwärmeleistung, in denen gasförmige Brennstoffe, Heizöl extra leicht oder feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung verfeuert werden, alle drei Jahre zu erfolgen.

Die Überprüfungen können auch jeweils innerhalb von einem Monat vor oder einen Monat nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt. Die Messberichte sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorzulegen. Der Eigentümer der Heizungsanlage hat die Kosten der Überprüfungen zu tragen.

e)

Wiederkehrende Prüfungen von Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2, die gemäß § 25 Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, erfolgt sind, sind wiederkehrenden Überprüfungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

2.

Das Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 hat festzustellen,

a)

ob die gesetzlich oder mit Verordnung festgesetzten Betriebswerte nicht überschritten wurden,

b)

ob die Heizungsanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach § 11 tragen,

c)

ob Heizungsanlagen, die den Bestimmungen des 3. Abschnittes unterliegen, und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen wurden, das CE-Kennzeichen gemäß § 15 tragen und

d)

ob die Verwendung der im Brennstofflager gelagerten Brennstoffe im Sinne des § 6 zulässig ist.

3.

Ergibt die Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 eine Überschreitung der gesetzlich oder mit Verordnung festgelegten Betriebswerte oder andere Mängel, ist dies und die Ursache dafür vom Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 im Prüfbuch zu vermerken und dem Eigentümer der Heizungsanlage mitzuteilen.

4. a)

Wenn es die Behörde auf Grund von Beschwerden oder amtlichen Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, kann sie die Überprüfung jeder Heizungsanlage auf ihre einwandfreie Funktion und die von ihr ausgehenden Emissionen durch Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 mit Bescheid unter Setzung einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist anordnen (außerordentliche Überprüfung). Ergibt die außerordentliche Überprüfung eine Überschreitung der mit Verordnung festgelegten Betriebswerte, hat der Bürgermeister gemäß Abs. 4 und 5 vorzugehen.

b)

Außerordentliche Prüfungen von Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2, die gemäß § 26 Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, erfolgt sind, sind Überprüfungen gemäß lit. a gleichzuhalten.

5.

bei Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW haben die Überprüfungen jedenfalls auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen; die Prüfung der Dimensionierung von Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind; der Prüfbericht hat in Bezug auf die Prüfung des Wirkungsgrads bei Heizkesseln mit mehr als 20 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Überprüfung jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Heizungsanlage zu enthalten.

(2)

1. a)

Für den Fall, dass der zuständige Rauchfangkehrer nicht die Überprüfung der Heizungsanlage nach Abs. 1 durchgeführt hat, ist er verpflichtet, anlässlich der ihm gesetzlich obliegenden Kehrpflicht durch Einsichtnahme in das Prüfbuch festzustellen, ob der Eigentümer der Heizungsanlage die gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und Z 2 lit. a vorgesehenen Überprüfungen durch Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 veranlasst hat und sich aus den Eintragungen im Prüfbuch gemäß Abs. 8 ergibt, dass die Anlage ordnungsgemäß betrieben wird.

b)

Bei Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 hat der Rauchfangkehrer durch Einsichtnahme in das Prüfbuch festzustellen, ob der Eigentümer der Heizungsanlage die wiederkehrende Prüfung nach den Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, veranlasst hat und sich aus dem Prüfbuch ergibt, dass die Anlage ordnungsgemäß betrieben wird.

2. a)

Wurde die Überprüfung durch ein Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 nicht veranlasst, wurden im Prüfbuch keine Überprüfungsergebnisse eingetragen, oder wurden seitens des Überprüfungsorganes Mängel festgestellt, ist dem Eigentümer der Heizungsanlage vom Rauchfangkehrer aufzutragen, binnen einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist die Durchführung der Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und/oder Z 2 zu veranlassen und/oder die festgestellten Mängel zu beseitigen. Kommt der Eigentümer der Heizungsanlage diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, hat der Rauchfangkehrer eine Anzeige beim Bürgermeister und bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3, 4 oder 5 vorzugehen.

b)

Abs. 2 Z 2 lit. a gilt für Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Nach Anzeigeerstattung gemäß Abs§ 19 Bgld. 2 hat der Bürgermeister eine Frist bis zu acht Wochen zur Durchführung der Überprüfung zu setzenLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Wurde die Durchführung der Überprüfung nicht innerhalb dieser Frist veranlasst oder gestattet, hat der Bürgermeister die Überprüfung durch Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, ist Abs. 5 anzuwenden.

(4)

1.

Ergeben Überprüfungen gemäß Abs. 1 von Anlagen bis 400 kW Brennstoffwärmeleistung, dass die in der Verordnung nach § 18 angeführten Betriebswerte überschritten werden, so hat der Bürgermeister dem Eigentümer der Heizungsanlage mit Bescheid die Beseitigung dieses Mangels, bei Gefahr im Verzug unverzüglich, ansonsten innerhalb einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist, aufzutragen. Je nach Art und Ausmaß der vorhandenen Mängel können Wartungsmaßnahmen, Brennstoffumstellungen oder andere technische Maßnahmen vorgeschrieben werden. Im Falle der außerordentlichen Überprüfung kann überdies ein Zeitraum für eine neuerliche Überprüfung festgelegt werden.

2.

Ergeben Überprüfungen gemäß Abs. 1 von Anlagen mit mehr als 400 kW Brennstoffwärmeleistung, die sich nicht in einer gewerblichen Betriebsanlage befinden, dass die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, nicht eingehalten wurden, so hat der Bürgermeister gemäß Z 1 sinngemäß vorzugehen.

(5) Wird der Mangel gemäß Abs. 3 oder 4 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 Z 1 beseitigt, hat der Bürgermeister ein Benützungsverbot für die Heizungsanlage mit Bescheid auszusprechen.

(6) Tarife für die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Überprüfungen sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Wirtschaftskammer Burgenland sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland zu hören.

(7) Die Bestimmungen des § 19 gelten für nicht fanggebundene Heizungsanlagen sinngemäß.

(8) Die Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 17 Abs. 3 (Abnahmeprüfung) und gemäß § 19 Abs. 1 (wiederkehrende Überprüfungen, außerordentliche Überprüfungen), Überprüfungsergebnisse betreffend Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 (erstmalige Prüfung, wiederkehrende Prüfung, außerordentliche Prüfung - nach den Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997) sowie allfällige Vidierungsvermerke durch den Rauchfangkehrer oder die Behörde sind vom Eigentümer der Heizungsanlage in einem „Prüfbuch für Heizungsanlagen“ gesammelt aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorzulegen. Die Landesregierung kann nähere Regelungen über Inhalt und Verwendung bestimmter Formblätter für das Prüfbuch für Heizungsanlagen durch Verordnung festlegen.

(9) Prüfbefunde sind im Prüfbuch bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Heizungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.

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