§ 2 Bgld. VbA (weggefallen)

Verordnung gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
Arbeitsstoffe
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 90 Abs. 5 LArbO,der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 90, Absatz 5, LArbO,
    2. 2.Ziffer 2der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 90a LArbO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß Paragraph 90 a, LArbO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,
    3. 3.Ziffer 3der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe,
    5. 5.Ziffer 5der Information und Unterweisung der Dienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und
    6. 6.Ziffer 6der Handhabung der Organismenlisten
    sind die §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.sind die Paragraphen 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015,, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist können Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.

Die Meldung hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName des Dienstgebers/der Dienstgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte;
  2. 2.Ziffer 2Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;
  3. 3.Ziffer 3die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1;die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins ;,
  4. 4.Ziffer 4die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 2 Abs. 1 Z 2;die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 ;,
  5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 3.gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,
  1. (3)Absatz 3Die §§ 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen” und „Arbeitgeber/innen” die Begriffe „Dienstnehmer” und „Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.Die Paragraphen 2,, 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen” und „Arbeitgeber/innen” die Begriffe „Dienstnehmer” und „Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
  2. (4)Absatz 4Die in § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Z 5 sowie § 12 Abs. 1, 2 und 3 VbA enthaltenen Verweisungen auf §§ 12, 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2 und § 43 Abs. 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 60/2015, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 84, 84b Abs. 5, § 90 Abs. 5 Z 1 bis 4, §§ 90b und 90c Abs. 4 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 zu verstehen.Die in Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Ziffer 5, sowie Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 3 VbA enthaltenen Verweisungen auf Paragraphen 12,, 14 Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4, Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 43, Absatz 4, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 84,, 84b Absatz 5,, Paragraph 90, Absatz 5, Ziffer eins bis 4, Paragraphen 90 b und 90c Absatz 4, der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 zu verstehen.
  3. (5)Absatz 5§ 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt.Paragraph 11, Absatz 4, VbA gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt.
  4. (6)Absatz 6Verweise auf die VbA beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die VbA beziehen sich auf die im Absatz eins, angeführte Fassung.
§ 2 Bgld. VbA seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 30.06.2016 bis 01.06.2024
Arbeitsstoffe
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 90 Abs. 5 LArbO,der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 90, Absatz 5, LArbO,
    2. 2.Ziffer 2der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 90a LArbO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß Paragraph 90 a, LArbO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,
    3. 3.Ziffer 3der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe,
    5. 5.Ziffer 5der Information und Unterweisung der Dienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und
    6. 6.Ziffer 6der Handhabung der Organismenlisten
    sind die §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.sind die Paragraphen 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015,, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist können Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.

Die Meldung hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName des Dienstgebers/der Dienstgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte;
  2. 2.Ziffer 2Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;
  3. 3.Ziffer 3die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1;die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins ;,
  4. 4.Ziffer 4die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 2 Abs. 1 Z 2;die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 ;,
  5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 3.gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,
  1. (3)Absatz 3Die §§ 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen” und „Arbeitgeber/innen” die Begriffe „Dienstnehmer” und „Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.Die Paragraphen 2,, 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen” und „Arbeitgeber/innen” die Begriffe „Dienstnehmer” und „Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
  2. (4)Absatz 4Die in § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Z 5 sowie § 12 Abs. 1, 2 und 3 VbA enthaltenen Verweisungen auf §§ 12, 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2 und § 43 Abs. 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 60/2015, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 84, 84b Abs. 5, § 90 Abs. 5 Z 1 bis 4, §§ 90b und 90c Abs. 4 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 zu verstehen.Die in Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Ziffer 5, sowie Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 3 VbA enthaltenen Verweisungen auf Paragraphen 12,, 14 Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4, Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 43, Absatz 4, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 84,, 84b Absatz 5,, Paragraph 90, Absatz 5, Ziffer eins bis 4, Paragraphen 90 b und 90c Absatz 4, der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 zu verstehen.
  3. (5)Absatz 5§ 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt.Paragraph 11, Absatz 4, VbA gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt.
  4. (6)Absatz 6Verweise auf die VbA beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die VbA beziehen sich auf die im Absatz eins, angeführte Fassung.
§ 2 Bgld. VbA seit 01.06.2024 weggefallen.

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