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(2) Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden§ 2 Bgld. Nach Ablauf dieser Frist können Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
Die Meldung hat zu enthalten:
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(3) Die §§ 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen” und „Arbeitgeber/innen” die Begriffe „Dienstnehmer” und „Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tretenseit 01.06.2024 weggefallen.
(4) Die in § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Z 5 sowie § 12 Abs. 1, 2 und 3 VbA enthaltenen Verweisungen auf §§ 12, 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2 und § 43 Abs. 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 60/2015, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 84, 84b Abs. 5, § 90 Abs. 5 Z 1 bis 4, §§ 90b und 90c Abs. 4 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 zu verstehen.
(5) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt.
(6) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
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(2) Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden§ 2 Bgld. Nach Ablauf dieser Frist können Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
Die Meldung hat zu enthalten:
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(3) Die §§ 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen” und „Arbeitgeber/innen” die Begriffe „Dienstnehmer” und „Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tretenseit 01.06.2024 weggefallen.
(4) Die in § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Z 5 sowie § 12 Abs. 1, 2 und 3 VbA enthaltenen Verweisungen auf §§ 12, 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2 und § 43 Abs. 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 60/2015, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 84, 84b Abs. 5, § 90 Abs. 5 Z 1 bis 4, §§ 90b und 90c Abs. 4 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 zu verstehen.
(5) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt.
(6) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.