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(1) Niemand darf, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte zu sein, die Jagd ausüben.
(2) Die Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte gibt keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Wer nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes die Jagd ausübt, muß sich neben der Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte noch mit einer auf seinen Namen lautenden, vom Jagdausübungsberechtigten erteilten schriftlichen Bewilligung, dem Jagderlaubnisschein, ausweisen können. Ist der Jagdausübungsberechtigte eine Jagdgesellschaft, so ist nur der Jagdleiter zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen berechtigt.
(3) Personen, denen eine Jagdgastkarte gemäß § 36 Abs. 1 lit. b ausgestellt wurde, dürfen die Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes ausüben.
(4) Wer die Jagd ausübt, hat die jeweils erforderlichen gültigen jagdlichen Legitimationen mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(1) Niemand darf, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte zu sein, die Jagd ausüben.
(2) Die Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte gibt keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Wer nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes die Jagd ausübt, muß sich neben der Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte noch mit einer auf seinen Namen lautenden, vom Jagdausübungsberechtigten erteilten schriftlichen Bewilligung, dem Jagderlaubnisschein, ausweisen können. Ist der Jagdausübungsberechtigte eine Jagdgesellschaft, so ist nur der Jagdleiter zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen berechtigt.
(3) Personen, denen eine Jagdgastkarte gemäß § 36 Abs. 1 lit. b ausgestellt wurde, dürfen die Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes ausüben.
(4) Wer die Jagd ausübt, hat die jeweils erforderlichen gültigen jagdlichen Legitimationen mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)