§ 14 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Nachweis der Konformität der Kleinfeuerungsanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 § 14 ist vor dem Inverkehrbringen einer dieser Kleinfeuerungsanlagen zu erbringen:

1.

durch die Baumusterprüfung und

2.

durch die Konformitätserklärung.

(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine zugelassene Stelle (§ 16) prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Kleinfeuerungsanlagen-Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4 entspricht.

(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Staatsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben muss, andernfalls von seinem Vertreter, welcher seinerseits seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Staatsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben muss, bei einer zugelassenen Stelle (§ 16) einzubringen.

(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.

(5) Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4 entspricht.

(6) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter erklärt, dass die betreffenden Kleinfeuerungsanlagen der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.

(7) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung, dass Kleinfeuerungsanlagen die festgelegten Wirkungsgrade einhalten, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Handel mit Kleinfeuerungsanlagen und zur Vereinheitlichung einzelner Phasen des Konformitätsnachweisverfahrens entsprechend dem Stand der Technik und in Umsetzung von Rechtsakten der EG durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über

1.

das Verfahren der Baumusterprüfung,

2.

die der Baumusterprüfung zugrundezulegenden technischen Unterlagen,

3.

die Baumusterprüfbescheinigung,

4.

die Informationspflichten der zugelassenen Stellen und

5.

die Verfahren der Konformitätserklärung sowie die dabei allenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Erfüllung dieser Qualitätssicherungssysteme und die Überwachungsstellen.

(8) AbsBgld. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4 zu erfüllen hatLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2019
(1) Der Nachweis der Konformität der Kleinfeuerungsanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 § 14 ist vor dem Inverkehrbringen einer dieser Kleinfeuerungsanlagen zu erbringen:

1.

durch die Baumusterprüfung und

2.

durch die Konformitätserklärung.

(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine zugelassene Stelle (§ 16) prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Kleinfeuerungsanlagen-Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4 entspricht.

(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Staatsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben muss, andernfalls von seinem Vertreter, welcher seinerseits seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Staatsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben muss, bei einer zugelassenen Stelle (§ 16) einzubringen.

(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.

(5) Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4 entspricht.

(6) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter erklärt, dass die betreffenden Kleinfeuerungsanlagen der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.

(7) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung, dass Kleinfeuerungsanlagen die festgelegten Wirkungsgrade einhalten, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Handel mit Kleinfeuerungsanlagen und zur Vereinheitlichung einzelner Phasen des Konformitätsnachweisverfahrens entsprechend dem Stand der Technik und in Umsetzung von Rechtsakten der EG durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über

1.

das Verfahren der Baumusterprüfung,

2.

die der Baumusterprüfung zugrundezulegenden technischen Unterlagen,

3.

die Baumusterprüfbescheinigung,

4.

die Informationspflichten der zugelassenen Stellen und

5.

die Verfahren der Konformitätserklärung sowie die dabei allenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Erfüllung dieser Qualitätssicherungssysteme und die Überwachungsstellen.

(8) AbsBgld. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4 zu erfüllen hatLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

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