§ 91 JagdGOOE § 91

Jagdgesetz OOE

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Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.2013

(1) Zur fachlichen BeratungSofern in jagdlichendiesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) In den Angelegenheiten der §§ 36, 37, 38, 53, 55, 62 und zur Unterstützung66 entscheidet über Berufungen der Aufsichtstätigkeit wird beiUnabhängige Verwaltungssenat, im Übrigen die Landesregierung.

(3) Soweit der Landesregierung der Landesjagdbeirat und bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirksjagdbeirat eingerichtetLandesjägermeisterin bzw. Der Landesjagdbeirat setzt sich aus dem Landesjägermeister und sechs weiteren Mitgliedernden Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Landesregierung ist in diesen Fällen gegenüber der Bezirksjagdbeirat ausLandesjägermeisterin bzw. dem BezirksjägermeisterLandesjägermeister und vier weiteren Mitgliedern zusammenden Bezirksjägermeisterinnen bzw. Von den weiteren Mitgliedern des Landesjagdbeirates müssen wenigstens zweiBezirksjägermeistern sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, welche insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden sind. Der Erlös der von den weiteren MitgliedernOrganen des Bezirksjagdbeirates muß wenigstens ein MitgliedOö. Landesjagdverbands auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist dem Oö. Landesjagdverband angehören.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhören des Landesjagdausschusses und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die sechs weiteren Mitglieder des Landesjagdbeirates zu bestellen. Der Landesjägermeister führt den Vorsitz im Landesjagdbeirat.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdausschusses undseine Mitwirkung an der Bezirksbauernkammer die vier weiteren Mitglieder des Bezirksjagdbeirates zu bestellen. Der Bezirksjägermeister führt den Vorsitz im Bezirksjagdbeirat.

(4) Für jedes Mitglied der Jagdbeiräte ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind verpflichtet, bei der Abgabe ihrer Gutachten mit Gewissenhaftigkeit und voller Unparteilichkeit vorzugehen sowie über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse Stillschweigen zu bewahren, soweit dies im Interesse der Beteiligten oder der Behörde geboten ist. Die Mitglieder des Landesjagdbeirates sind von dem für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Mitglied der Landesregierung, die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind vom Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugelobenLandesgesetzes zu belassen.

(6) Der Jagdbeirat ist berechtigt, in allen die Interessen der Jagd berührenden Fragen bei der Behörde, für die er bestellt ist, Anträge zu stellen und wahrgenommene Übelstände und Gesetzwidrigkeiten aufzuzeigen.

(7Anm: LGBl.Nr. 32/2012) Die Funktionsperiode des Landesjagdbeirates und der Bezirksjagdbeiräte deckt sich mit der Funktionsperiode der Landesregierung.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 22.08.1964 bis 30.04.2012

(1) Zur fachlichen BeratungSofern in jagdlichendiesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) In den Angelegenheiten der §§ 36, 37, 38, 53, 55, 62 und zur Unterstützung66 entscheidet über Berufungen der Aufsichtstätigkeit wird beiUnabhängige Verwaltungssenat, im Übrigen die Landesregierung.

(3) Soweit der Landesregierung der Landesjagdbeirat und bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirksjagdbeirat eingerichtetLandesjägermeisterin bzw. Der Landesjagdbeirat setzt sich aus dem Landesjägermeister und sechs weiteren Mitgliedernden Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Landesregierung ist in diesen Fällen gegenüber der Bezirksjagdbeirat ausLandesjägermeisterin bzw. dem BezirksjägermeisterLandesjägermeister und vier weiteren Mitgliedern zusammenden Bezirksjägermeisterinnen bzw. Von den weiteren Mitgliedern des Landesjagdbeirates müssen wenigstens zweiBezirksjägermeistern sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, welche insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden sind. Der Erlös der von den weiteren MitgliedernOrganen des Bezirksjagdbeirates muß wenigstens ein MitgliedOö. Landesjagdverbands auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist dem Oö. Landesjagdverband angehören.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhören des Landesjagdausschusses und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die sechs weiteren Mitglieder des Landesjagdbeirates zu bestellen. Der Landesjägermeister führt den Vorsitz im Landesjagdbeirat.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdausschusses undseine Mitwirkung an der Bezirksbauernkammer die vier weiteren Mitglieder des Bezirksjagdbeirates zu bestellen. Der Bezirksjägermeister führt den Vorsitz im Bezirksjagdbeirat.

(4) Für jedes Mitglied der Jagdbeiräte ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind verpflichtet, bei der Abgabe ihrer Gutachten mit Gewissenhaftigkeit und voller Unparteilichkeit vorzugehen sowie über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse Stillschweigen zu bewahren, soweit dies im Interesse der Beteiligten oder der Behörde geboten ist. Die Mitglieder des Landesjagdbeirates sind von dem für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Mitglied der Landesregierung, die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind vom Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugelobenLandesgesetzes zu belassen.

(6) Der Jagdbeirat ist berechtigt, in allen die Interessen der Jagd berührenden Fragen bei der Behörde, für die er bestellt ist, Anträge zu stellen und wahrgenommene Übelstände und Gesetzwidrigkeiten aufzuzeigen.

(7Anm: LGBl.Nr. 32/2012) Die Funktionsperiode des Landesjagdbeirates und der Bezirksjagdbeiräte deckt sich mit der Funktionsperiode der Landesregierung.

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