§ 14 WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde hat einen Umweltalarmplan zu erstellen, der alle jene Maßnahmen enthält, die bei Erreichen von darin festgelegten Alarmgrenzwerten für luftfremde Stoffe oder bei drohender gefährlicher Schadstoffkonzentration zur Beseitigung oder Minderung der Beeinträchtigung der Luftqualität erforderlich sind§ 14 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. Insbesondere können Vorschläge und Anordnungen für das Verhalten der Bevölkerung, wie die Einschränkung des Betriebes von Feuerstätten im erforderlichen Ausmaß, vorgesehen werden.

(2) Jedermann ist verpflichtet, den auf Grund des Umweltalarmplanes erlassenen Anordnungen Folge zu leisten.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
(1) Die Gemeinde hat einen Umweltalarmplan zu erstellen, der alle jene Maßnahmen enthält, die bei Erreichen von darin festgelegten Alarmgrenzwerten für luftfremde Stoffe oder bei drohender gefährlicher Schadstoffkonzentration zur Beseitigung oder Minderung der Beeinträchtigung der Luftqualität erforderlich sind§ 14 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. Insbesondere können Vorschläge und Anordnungen für das Verhalten der Bevölkerung, wie die Einschränkung des Betriebes von Feuerstätten im erforderlichen Ausmaß, vorgesehen werden.

(2) Jedermann ist verpflichtet, den auf Grund des Umweltalarmplanes erlassenen Anordnungen Folge zu leisten.

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