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§ 14 RFEV. (1weggefallen) Der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde sind unverzüglich anzuzeigen:
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(2) Die Anzeige nach Absseit 01.01.2000 weggefallen. 1 ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen; ihr ist die Bewilligungsurkunde beizufügen. Hiebei ist im Falle der lit. c der Tod des Bewilligungsinhabers nachzuweisen und das Leben im gemeinsamen Haushalt glaubhaft zu machen.
(3) Nach Abänderung hat die Bewilligungsbehörde die Bewilligungsurkunde wieder auszufolgen.
§ 14 RFEV. (1weggefallen) Der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde sind unverzüglich anzuzeigen:
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(2) Die Anzeige nach Absseit 01.01.2000 weggefallen. 1 ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen; ihr ist die Bewilligungsurkunde beizufügen. Hiebei ist im Falle der lit. c der Tod des Bewilligungsinhabers nachzuweisen und das Leben im gemeinsamen Haushalt glaubhaft zu machen.
(3) Nach Abänderung hat die Bewilligungsbehörde die Bewilligungsurkunde wieder auszufolgen.