§ 14 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde sind unverzüglich anzuzeigen:
    1. a)Litera aeine Verlegung des Standortes der Empfangsanlage oder des (Wohn-) Sitzes des Bewilligungsinhabers,
    2. b)Litera beine Änderung des Namens des Bewilligungsinhabers,
    3. c)Litera ceine Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers durch eine Person, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
  2. (2)Absatz 2Die Anzeige nach Abs. 1 ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen; ihr ist die Bewilligungsurkunde beizufügen. Hiebei ist im Falle der lit. c der Tod des Bewilligungsinhabers nachzuweisen und das Leben im gemeinsamen Haushalt glaubhaft zu machen.Die Anzeige nach Absatz eins, ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen; ihr ist die Bewilligungsurkunde beizufügen. Hiebei ist im Falle der Litera c, der Tod des Bewilligungsinhabers nachzuweisen und das Leben im gemeinsamen Haushalt glaubhaft zu machen.
  3. (3)Absatz 3Nach Abänderung hat die Bewilligungsbehörde die Bewilligungsurkunde wieder auszufolgen.
§ 14 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsDer für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde sind unverzüglich anzuzeigen:
    1. a)Litera aeine Verlegung des Standortes der Empfangsanlage oder des (Wohn-) Sitzes des Bewilligungsinhabers,
    2. b)Litera beine Änderung des Namens des Bewilligungsinhabers,
    3. c)Litera ceine Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers durch eine Person, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
  2. (2)Absatz 2Die Anzeige nach Abs. 1 ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen; ihr ist die Bewilligungsurkunde beizufügen. Hiebei ist im Falle der lit. c der Tod des Bewilligungsinhabers nachzuweisen und das Leben im gemeinsamen Haushalt glaubhaft zu machen.Die Anzeige nach Absatz eins, ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen; ihr ist die Bewilligungsurkunde beizufügen. Hiebei ist im Falle der Litera c, der Tod des Bewilligungsinhabers nachzuweisen und das Leben im gemeinsamen Haushalt glaubhaft zu machen.
  3. (3)Absatz 3Nach Abänderung hat die Bewilligungsbehörde die Bewilligungsurkunde wieder auszufolgen.
§ 14 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

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