§ 15 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Übertragung der Bewilligungen

§ 15 RFEV. (1weggefallen) Mit Zustimmung des Bewilligungsinhabers kann seine unbefristete Bewilligung auf Antrag auf eine Person übertragen werden, die die Empfangsanlage an dem angegebenen Standort oder mit dem angegebenen (Wohn-) Sitz weiter betreibt, wenn die fälligen Gebühren entrichtet sind und nicht der begründete Verdacht besteht, daß die Empfangsanlage mißbräuchlich verwendet werden wird (§ 5 Abs. 3)seit 01.01.2000 weggefallen.

(2) Der Antrag mit der Zustimmung nach Abs. 1 ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen und hat die Namen des Antragstellers und des Bewilligungsinhabers zu enthalten. Dem Antrag ist die Bewilligungsurkunde beizufügen.

(3) Über den Antrag auf Übertragung entscheidet die für die Bewilligungserteilung zuständige Fernmeldebüro. Nach Durchführung der Übertragung ist die Bewilligungsurkunde dem neuen Inhaber auszufolgen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.04.1994 bis 31.12.1999
Übertragung der Bewilligungen

§ 15 RFEV. (1weggefallen) Mit Zustimmung des Bewilligungsinhabers kann seine unbefristete Bewilligung auf Antrag auf eine Person übertragen werden, die die Empfangsanlage an dem angegebenen Standort oder mit dem angegebenen (Wohn-) Sitz weiter betreibt, wenn die fälligen Gebühren entrichtet sind und nicht der begründete Verdacht besteht, daß die Empfangsanlage mißbräuchlich verwendet werden wird (§ 5 Abs. 3)seit 01.01.2000 weggefallen.

(2) Der Antrag mit der Zustimmung nach Abs. 1 ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen und hat die Namen des Antragstellers und des Bewilligungsinhabers zu enthalten. Dem Antrag ist die Bewilligungsurkunde beizufügen.

(3) Über den Antrag auf Übertragung entscheidet die für die Bewilligungserteilung zuständige Fernmeldebüro. Nach Durchführung der Übertragung ist die Bewilligungsurkunde dem neuen Inhaber auszufolgen.

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