§ 31 RFEV (weggefallen)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Teilnehmerverhältnis endigt durch Kündigung und fristlose Auflösung.
  2. (2)Absatz 2Der Teilnehmer kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen. Er hat die Kündigung schriftlich bei dem im § 28. Abs. 1 angegebenen Postamt einzubringen.Der Teilnehmer kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen. Er hat die Kündigung schriftlich bei dem im Paragraph 28, Absatz eins, angegebenen Postamt einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Die Post- und Telegraphenverwaltung kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit fristlos auflösen, wenn der Teilnehmer die entsprechende unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden Standort nicht mehr hat, mit der Entrichtung von Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist oder seine Pflichten als Teilnehmer gröblich oder wiederholt verletzt oder wenn die Voraussetzung des § 27 Abs. 1 nicht mehr gegeben ist. Die fristlose Auflösung hat schriftlich zu erfolgen.Die Post- und Telegraphenverwaltung kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit fristlos auflösen, wenn der Teilnehmer die entsprechende unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden Standort nicht mehr hat, mit der Entrichtung von Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist oder seine Pflichten als Teilnehmer gröblich oder wiederholt verletzt oder wenn die Voraussetzung des Paragraph 27, Absatz eins, nicht mehr gegeben ist. Die fristlose Auflösung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 31 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDas Teilnehmerverhältnis endigt durch Kündigung und fristlose Auflösung.
  2. (2)Absatz 2Der Teilnehmer kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen. Er hat die Kündigung schriftlich bei dem im § 28. Abs. 1 angegebenen Postamt einzubringen.Der Teilnehmer kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen. Er hat die Kündigung schriftlich bei dem im Paragraph 28, Absatz eins, angegebenen Postamt einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Die Post- und Telegraphenverwaltung kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit fristlos auflösen, wenn der Teilnehmer die entsprechende unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden Standort nicht mehr hat, mit der Entrichtung von Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist oder seine Pflichten als Teilnehmer gröblich oder wiederholt verletzt oder wenn die Voraussetzung des § 27 Abs. 1 nicht mehr gegeben ist. Die fristlose Auflösung hat schriftlich zu erfolgen.Die Post- und Telegraphenverwaltung kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit fristlos auflösen, wenn der Teilnehmer die entsprechende unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden Standort nicht mehr hat, mit der Entrichtung von Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist oder seine Pflichten als Teilnehmer gröblich oder wiederholt verletzt oder wenn die Voraussetzung des Paragraph 27, Absatz eins, nicht mehr gegeben ist. Die fristlose Auflösung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 31 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen.

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