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(2) Das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro hat einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen der Betreiber einer Antennenanlage gemäß § 2 Abs. 4 erstmals die Betreiber der an der Antennenanlage angeschlossenen Empfangsanlagen bekanntzugeben hat. Der Betreiber einer Antennenanlage hat den Betreibern der Empfangsanlage schriftlich mitzuteilen, ab wann er Daten erstmals an die Fernmeldebehörde übermittelt.
(2) Das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro hat einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen der Betreiber einer Antennenanlage gemäß § 2 Abs. 4 erstmals die Betreiber der an der Antennenanlage angeschlossenen Empfangsanlagen bekanntzugeben hat. Der Betreiber einer Antennenanlage hat den Betreibern der Empfangsanlage schriftlich mitzuteilen, ab wann er Daten erstmals an die Fernmeldebehörde übermittelt.