§ 4 MGSV Meldepflichten des Kapitäns

Massengutschiff-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2004 bis 31.12.9999

Meldepflichten des Kapitäns

 

§ 4. Der Kapitän eines Massengutschiffes hat der Umschlagsanlage rechtzeitig vor der erwarteten Ankunftszeit des Schiffes an der Umschlagsanlage die Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 2001/96/EG zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen, ABl. Nr. L 13 vom 16.1.2002, S. 9, zu liefern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2004 bis 31.12.9999

Meldepflichten des Kapitäns

 

§ 4. Der Kapitän eines Massengutschiffes hat der Umschlagsanlage rechtzeitig vor der erwarteten Ankunftszeit des Schiffes an der Umschlagsanlage die Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 2001/96/EG zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen, ABl. Nr. L 13 vom 16.1.2002, S. 9, zu liefern.

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