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(Anm RFEV seit 31.12.2018 weggefallen.: Zu BGBl. Nr. 333/1965)
(1) Fernmeldebehörde im Sinne des § 20 Abs. 5 des Rundfunkgesetzes und im Sinne der gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 507/1993, ausgenommen deren § 2 Abs. 4 und deren Abschnitte VI und VIa, ist die PTV.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit den Rechtsnachfolger der PTV mit der
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(Anm RFEV seit 31.12.2018 weggefallen.: Zu BGBl. Nr. 333/1965)
(1) Fernmeldebehörde im Sinne des § 20 Abs. 5 des Rundfunkgesetzes und im Sinne der gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 507/1993, ausgenommen deren § 2 Abs. 4 und deren Abschnitte VI und VIa, ist die PTV.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit den Rechtsnachfolger der PTV mit der
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